Finanzgerichte zeigen die Grenzen

Die Aufwendungen für das Auto steigen ständig. Wenigstens einen Teil kann man sich über die Steuererklärung wieder zurückholen. Die Zeitschrift AUTO/Straßenverkehr suchte Gerichtsurteile heraus, die die Grenzen abstecken, sowohl für das Finanzamt wie für den Steuerzahler.

Berufliche Fahrten mit dem Privatauto können nur anhand eines lückenlos geführten Fahrtenbuches steuerlich geltend gemacht werden. Dazu gehören der Kilometerstand zu Beginn und Ende einer Fahrt, Reiseziel und -zweck sowie die aufgesuchte Firma. Sind die Angaben lückenhaft oder nicht schlüssig, darf das Finanzamt nach einem Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes die Anerkennung ablehnen (Az.: 1 K 76/93).

Kilometergeld für beruflich bedingte Fahrten mit dem eigenen Wagen muß der Fiskus nur bis zu insgesamt 40 000 Kilometer pro Jahr anerkennen. Dies gilt auch dann, wenn die Mehrkilometer mit einem Zweit- oder Drittwagen gefahren wurden. Laut Finanzgericht Rheinland-Pfalz darf das Finanzamt dann die Pauschale von 52 Pfennig kürzen (Az.: 1 K 2666/95).

Unfall auf einem Umweg

Reparaturkosten wegen eines Unfalls auf dem direkten Weg von oder zur Arbeit können steuerlich abgesetzt werden. Kracht es jedoch auf einem privat veranlaßten Umweg - etwa zum Kindergarten oder zum Einkauf -, braucht das Finanzamt die Kosten nicht mehr anzuerkennen. Damit hat das oberste Finanzgericht, der Bundesfinanzhof, die bisherige Möglichkeit der teilweisen Absetzbarkeit gestrichen (Az.: VI R 94/95).

Fahrschulkosten für einen Führerschein der Klasse III sind grundsätzlich nicht steuerrelevant. Der Hinweis, daß man ohne Führerschein schlechtere Chancen auf dem Arbeitsmarkt habe, zählt nicht. Das Finanzgericht Brandenburg ließ jedoch eine Ausnahme gelten: Danach können Fahrschulkosten abgesetzt werden, wenn der Führerschein unmittelbar Voraussetzung für einen bestimmten Beruf ist und dann ausschließlich beruflich genutzt wird (Az.: 4 K 1107/94). nn

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© Nürnberger Nachrichten 1996