Werkstattpfusch muß
der Kunde beweisen

Wer sich mit seiner Kfz-Werkstatt auf einen Streit einläßt, hat meist schlechte Karten. „Obwohl die Zahl der unzufriedenen oder sich benachteiligt fühlenden Kunden stetig steigt, sind wir von einer verbraucherfreundlichen Rechtsprechung noch weit entfernt“, kritisiert Volker Lempp, Verbraucher-Anwalt des Auto Club Europa (ACE).

Überwiegend geht es in den Streitfällen um wiederauftretende Fehler, um zu hohe Reparaturkosten oder um Arbeiten, die – so sagt der Kunde – nicht in Auftrag gegeben wurden. Ein Problem in diesem Zusammenhang: Es ist nicht leicht, einen ebenso kundigen wie einsatzfreudigen Anwalt zu finden, weil die Streitwerte nur ein eher geringes Honorar erwarten lassen. Als weitere Erschwernisse nennt Lempp die oft schwierige Beweissituation, die nicht sehr ausgeprägte Bereitschaft von Kfz-Sachverständigen zu eindeutigen Festlegungen sowie die Zurückhaltung der Rechtsschutzversicherungen bei der Übernahme außergerichtlicher Gutachterkosten.

Ein weiteres, nicht zu unterschätzendes Problem: Wegen einer nicht bezahlten Rechnung hat der Kfz-Betrieb ein Zurückbehaltungsrecht, d. h. der Kunde bekommt sein Auto nicht ausgehändigt. Besorgt er sich einen Leihwagen, muß er die Kosten dafür zunächst selbst tragen.

ACE-Anwalt Lempp macht Verbraucher, die sich geprellt fühlen, vor allem auf die abweichenden Besonderheiten gegenüber dem Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches aufmerksam. Maßgebenden Einfluß auf die Kfz-Reparaturbedingungen haben danach die von den Fachverbänden (ZDK, VDA und VDIK) herausgegebenen Empfehlungen. So handelt es sich bei einem Kostenvoranschlag nicht um eine Vergütungsvereinbarung, sondern um eine Kostenschätzung. Und die darf zum Beispiel bei geschätzten Gesamtreparaturkosten von 1000 Mark um bis zu 150 Mark überschritten werden.

Längere Gewährleistungsfrist

Abweichend von der gesetzlichen Regelung haben Kunden den Vorteil der von sechs auf zwölf Monate verlängerten Gewährleistungsfrist bei nichterkannten Mängeln am Fahrzeug. Benachteiligt werden sie dagegen durch verschiedene Haftungsbeschränkungen für nicht grob fahrlässig verursachte Reparatur-Verzögerungen, Beschädigungen oder Verluste.

„Schwammig“ nennt Anwalt Lempp die Regelung bei der Gewährleistung: Tritt ein Fehler, der gerade erst in der Werkstatt A repariert werden sollte, innerhalb eines nicht definierten Zeitraums wieder auf, muß der Kunde diesen wiederum in der Werkstatt A nachbessern lassen. Ist er mehr als 30 Kilometer von diesem Betrieb A entfernt und will deshalb die Reparatur an die nähergelegenen Werkstatt B vergeben, muß er darüber vorher erst mit dem Betrieb A „Einvernehmen erzielen“.

Schwierig gestaltet sich oft auch die Frage nach Inhalt und Umfang des erteilten Reparaturauftrages. Lempp: „Probleme bereitet vor allem die Reparatur mit verdeckter Fehlerursache. Hier muß nachträglich die Ursache für das Nichtbeheben des Fehlers geklärt werden – hat die Kfz-Werkstatt schlampig oder fachgerecht gearbeitet?“ Um im Falle eines Streits unnötige formelle Fehler zu vermeiden, gibt Verbraucher-Anwalt Lempp folgende Tips:

In Auftrag gegebene, aber nicht ausgeführte Arbeiten sofort schriftlich oder vor Zeugen beanstanden.

Stets eine in einzelne Positionen aufgeteilte Reparaturrechnung verlangen. Eventuell mit Reparaturbedingungen des Verbandes oder den Arbeitszeit-Richtlinien des Autoherstellers vergleichen.

Fehler, die beseitigt sein sollten, aber innerhalb weniger Tage wieder auftreten, sofort beanstanden. Sofern wirklich „schlampig“ gearbeitet wurde, sollte die Werkstatt kostenlos nachbessern.

Über eines muß sich klar sein, wer sich auf einen Streit mit einer Kfz-Werkstatt einläßt: Der Kunde trägt grundsätzlich die Beweislast dafür, daß mangelhaft gearbeitet wurde. nn

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