Einspruch nicht ohne Risiko

Zu mehr Durchblick im juristischen Dschungel, der sich um Verwarnung, Bußgeld und Punkte in der Flensburger Verkehrssünderkartei rankt, will der Autoclub Europa (ACE) verhelfen. Er hat deshalb aufgelistet, was Betroffene beachten sollten.

Was zum Beispiel unterscheidet die Verwarnung vom Bußgeldbescheid? Bei der Verwarnung (zulässig bis 75 Mark) ist der Fall erledigt, wenn das erhobene Verwarnungsgeld fristgerecht bezahlt wird. Akzeptiert man die Verwarnung nicht oder wird ein Bußgeld von 80 Mark und mehr erhoben, kommt es zum rechtsförmlichen Bußgeldverfahren, bei dem auch Gebühren (derzeit mindestens 36 Mark) anfallen. Um eine gerichtliche Überprüfung des Bußgeldbescheides zu erreichen, muß innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch bei der Bußgeldstelle erhoben werden, der jedoch noch während der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsrichter zurückgezogen werden kann.

Beim Einspruch ist allerdings zu beachten, daß der Amtsrichter nicht an die Entscheidung der Bußgeldstelle gebunden ist, sondern ein höheres Bußgeld oder vielleicht sogar ein Fahrverbot festsetzen kann.

Wissenswertes über die Flensburger Punkte:

- Eintragungspflichtige Verkehrsordnungswidrigkeiten (Bußgeld ab 80 DM) werden in Flensburg mit einem bis vier Punkten, Verkehrsstraftaten mit fünf bis sieben Punkten bewertet.

- Die Tilgungsfrist beträgt:

zwei Jahre bei allen Bußgeldentscheidungen,

fünf Jahre bei Verurteilungen in Verkehrsstrafsachen zu Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten,

zehn Jahre in allen übrigen Fällen.

- Die Tilgungsfrist beginnt:

bei Verkehrsordnungswidrigkeiten mit dem Tag der Rechtskraft des Bußgeldbescheides bzw. der Entscheidung des Amtsrichters,

bei Verkehrsstraftaten mit dem Tag des ersten Urteils oder der Unterzeichnung des Strafbefehls.

- Bußgeldbescheide bzw. entsprechende Entscheidungen des Gerichts nach Einspruch hemmen die Tilgung anderer eingetragener, nicht gelöschter Bußgeldbescheide, nicht die Tilgung eingetragener Verkehrsstrafsachen. Verkehrsstrafrechtliche Eintragungen hemmen die Tilgung aller anderen eingetragenen Strafen und Bußen.

- Da die Eintragung erst mit Rechtskraft bzw. Bestandskraft des Bußgeldbescheids erfolgen kann, kann das Einlegen von Rechtsmitteln unter Umständen schon aus dem Grund empfehlenswert sein, die Tilgungshemmung zeitlich "hinauszuschieben", damit eingetragene Verkehrsverstöße zwischenzeitlich gelöscht werden können.

- Mit Entzug der Fahrerlaubnis wird das "Punktekonte" gelöscht.

- Wer sich einer freiwilligen Nachschulung unterzieht, bekommt vier Punkte "gutgeschrieben".

- Zur Zeit gibt es folgende "Eingriffsschwellen":

bei neun Punkten: Verwarnung,

bei 14 Punkten: Theoretische Fahrerlaubnisprüfung, evtl. Fahrprobe,

bei 18 Punkten: Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bzw. Entziehung der Fahrerlaubnis (bei 18 Punkten innerhalb von zwei Jahren). nn

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