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© Nürnberger Nachrichten 1996

Lieber sparen als zahlen
Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung bringt monatlich bares Geld

Es ist mühselig, aber es lohnt sich: Mit ein wenig Zeitaufwand und dem Wissen aus einem der vielen Steuerratgeber kann man dem Finanzamt kräftig Steuer vorenthalten.

Der Trick ist ebenso simpel wie legal. Man muß nur einmal seine privaten und beruflich veranlaßten Kosten sorgfältig zusammenschreiben und anhand der untenstehenden Aufzählung überprüfen, ob diese Kosten möglicherweise vom Finanzamt als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden.

Ist dies der Fall, läßt man die Kosten (Formular beim Finanzamt erhältlich) in die in diesen Tagen von den Gemeinden zugestellte Lohnsteuerkarte als Freibetrag eintragen. Der Erfolg: Die anerkannten Kosten mindern das zu versteuernde Einkommen, der Arbeitgeber überweist monatlich mehr Lohn/Gehalt aufs Konto.

Übrigens: Das ganze funktioniert auch noch für das laufende Jahr, wenn der Antrag auf Lohnsteuerermäßigung und der Eintrag des Freibetrags noch bis 30. November vonstatten geht.

Was die Steuer mindert

Das sind die wesentlichsten Kosten, die vorab in die Lohnsteuerkarte eingetragen werden können und damit monatlich die Lohnsteuer, die vom Arbeitgeber einbehalten wird, mindern:

- Werbungskosten:

Fahrtkosten für den Weg zur Arbeit, Arbeitsmittel, Kosten für doppelte Haushaltsführung, beruflich genutztes Arbeitszimmer, Telefon (anteilig, soweit Arbeitskosten), Fortbildung, pauschlalen für bestimmte Berufsgruppen;

- Sonderausgaben:

Unterhalt an geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten, Kirchensteuer, Steuerberatungskosten, Haushaltshilfe, bestimmte Spenden, Schulgeld, Eigene Berufsausbildung;

-Außergewöhnliche Belastungen:

Unterstützungzahlungen an Unterhaltsberechtigte, Ausbildungsfreibeträge für Kinder, Haushaltshilfe für Bedürftige, Kinderbetreuung für Alleinerziehende, Krankheit, Kuren, Pflegepauschbetrag für die Betreuung einer dauernd hilflosen Person, Pauschalbeträge bei Behinderung, Hinterbliebenenpauschale für Bezieher von Hinterbliebenenleistungen.

-Baukosten:

Freibetrag nach §10e Einkommensteuergesetz (Antrag bis 31.12.1995), Baukindergeld, Kosten vor Bezug. won

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