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Nichts gestohlen Schmerzensgeld für Durchsuchung? Die Frage eines Nürnberger Lesers: Meine 72jährige Frau wurde Anfang dieses Jahres in einem Nürnberger Kaufmarkt von einem Detektiv aus heiterem Himmel in dessen Räume gebeten. Dort bezichtigte er sie dann des Diebstahls. Diese Anschuldigung war falsch. Folgerichtig fand sich auch nichts, als er alle ihre Taschen peinlich genau durchsuchte. Meine Frau war natürlich sehr aufgeregt. Aber vor allem war ihr diese Situation überaus peinlich: Andere Kunden, die zufällig in der Nähe waren, sahen nämlich, wie sie von dem Kaufhausdetektiv angesprochen wurde. Wir haben inzwischen herausgefunden, daß das Oberlandesgericht Frankfurt vor etlichen Jahren in einem ähnlichen Fall einem Kunden wegen Ehrverletzung 2000 Mark Schmerzensgeld zugesprochen hat (AZ 1 U 171/87). Kann meine Frau ebenfalls auf Schmerzensgeld bestehen? Dazu die Antwort von Rechtsanwalt Siegfried Beck aus Gunzenhausen: Es ist von der Rechtssprechung durchaus anerkannt, daß Warenhäuser und andere Geschäfte gewisse Maßnahmen zur Diebstahlsicherung betreiben dürfen. Diese Maßnahmen müssen jedoch in angemessener Form getroffen werden. Es dürfen also nicht Kunden, die sich im Laden völlig korrekt verhalten haben, vor anderen Kunden bloßgestellt werden. Eine pauschale Aussage ist hier schwer möglich: Es kommt darauf an, in welcher Form der Kaufhausdetektiv im konkreten Fall tätig wurde. Ist er behutsam und diskret vorgegangen? Oder hat er mit seiner Aktion einiges Aufsehen erregt? Im letzteren Falle könnten gegebenenfalls Ansprüche geltend gemacht werden, so auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt. |
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