Ein Testament aus DDR-Zeiten
Es hat auch nach der Wiedervereinigung seine Gültigkeit behalten

Eine Leserin aus Fürth fragt: Ist ein Testament rechtsgültig, das zur DDR-Zeit von einer inzwischen Verstorbenen gemacht wurde?

Es antwortet Rechtsanwalt Michael Häusele: Ein Testament, das zu DDR-Zeiten von einem DDR-Bürger errichtet wurde, behält auch nach der Wiedervereinigung seine Rechtsgültigkeit.

Auf Erbfälle vor dem 3. Oktober 1990 ist das Erbrecht der DDR weiterhin anzuwenden, soweit der deutsche Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort in der DDR gehabt hatte.

Die Frage eines Lesers aus Feucht: Meine verstorbene Ehefrau hat mich als Alleinerbe eingesetzt. Auflage war, den beiden Kindern aus erster Ehe meiner Frau ihren Pflichtteil auszubezahlen. Das Gesamtvermögen machte bei Gütergemeinschaft 100 000 Mark aus. Beerdigung und Grabstein kosteten 12 000 Mark. Wieviel ist an die beiden Begünstigten zu zahlen?

Die Antwort von Rechtsanwalt Fritz Weispfennig: Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Zur Errechnung des Pflichtteils sind drei Rechenschritte erforderlich:

1. Der Wert des hinterlassenen Vermögens ist festzustellen. Davon sind Verbindlichkeiten abzuziehen, die bei der gesetzlichen Erbauseinandersetzung zu berücksichtigen sind. Hierunter fallen auch Beerdigungskosten. Der Nettonachlaß beträgt demnach 88 000 Mark.

2. Festzustellen ist außerdem die Quote des gesetzlichen Erbteils. Für die Kinder richtet sie sich nach der Zahl der Kinder und dem Güterstand, in dem die Ehegatten gelebt haben. Handelte es sich um eine Zugewinngemeinschaft, dann erbt der überlebende Ehegatte die eine Hälfte des Nachlasses, die Kinder teilen sich die andere. Bei drei Kindern hätte jedes ein Erbrecht auf ein Sechstel der Nachlasses.

3. Nun wird zur Ermittlung des Pflichtteils der so errechnete gesetzliche Erbteil halbiert. Jedes Kind hat somit einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von einem Zwölftel des Nettonachlaßwertes. Also kann jedes Kind 7333,33 Mark verlangen.



200 000 Mark gefordert

Nach der Firmenpleite hatte das Geldhaus einen der Söhne auf 200 000 Mark verklagt. Zwei Gerichtsistanzen gaben der Bank recht, doch der BGH verwarf diese Urteile und erklärte die Bürgschaften wegen Sittenwidrigkeit für null und nichtig.

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© Nürnberger Nachrichten 1997