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Klagen ohne
Kostenrisiko Vorm Sozialgericht dürfen sich die Versicherten selbst vertreten NÜRNBERG Sozialversicherungsträger haben nicht immer recht, wenn sie eine Leistung ablehnen. Die Verfahren vor den Sozialgerichten beweisen, daß Bescheide nicht als Bibel-Wort hingenommen werden müssen. Die gerichtliche Überprüfung einer Entscheidung der Krankenkasse, der Renten- oder Unfallversicherungsträger oder der Arbeitsämter geschieht im Regelfall ohne Kostenrisiko, damit Versicherte nicht davon abgehalten werden, ihr Recht zu suchen. Das gilt auch für Kriegs- oder Wehrdienstbeschädigte, die gegen das Versorgungsamt klagen. Kostenfreiheit besteht in allen drei Instanzen: für die Klage vor dem Sozialgericht, für die Berufung vor dem Landesozialgericht und für die (in Ausnahmefällen mögliche) Revision beim Bundessozialgericht. Gebühren können jedoch fällig werden, wenn der Versicherte sich von ei nem Anwalt vertreten läßt und verliert. In den ersten beiden Instanzen darf sich jeder selbst vertreten. Nur beim Bundessozialgericht besteht Anwaltszwang. Als Anwalt gelten auch Verbandsvertreter, etwa Gewerkschafter. Wer jedoch die Gerichte bemüht, obwohl von vornherein klar ist, daß die Klage keine Aussicht auf Erfolg hat, wird mit Mutwillenskosten belegt. Dem Gerichtsverfahren geht das Vorverfahren voraus, das der Widerspruch des Versicherten auslöst. In ihm läßt der Versicherungsträger seine Entscheidung vom Widerspruchsausschuß prüfen, dem auch Versicherte und Arbeitgeber angehören. Bei erfolgreich eingelegtem Widerspruch besteht Anspruch auf Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen, also der Kosten für Rechtsanwalt oder Rentenberater. (gs) |
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