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© Nürnberger Nachrichten 1996

Falscher Rat
BSG: Rentenanspruch bleibt

KASSEL (dpa) – Wer von Behörden falsch beraten wird und deshalb seinen Rentenantrag versäumt, hat auch rückwirkend Anspruch auf sein Geld.

Das Bundessozialgericht betonte, entscheidend sei, daß die – falschen – Informationen so detailliert gegeben worden seien, daß der Rentner sich darauf meinte verlassen zu können. Dann treffe den einzelnen keine Mitschuld, und der Rententräger dürfe sich nicht auf Verjährung berufen.

Ein 68jähriger bayerischer Bauer hatte sich 1980 bei seiner Gemeinde wegen seines Rentenantrages erkundigt. Er verließ sich auf die Auskunft einer Angestellten, daß er keine Ansprüche habe. Daß das nicht stimmte, merkte der Mann erst elf Jahre später. Auf seinen Rentenantrag hin bekam er 650 Mark pro Monat und 36 000 Mark Nachzahlung für die Zeit ab 1987. Die zehn Jahre davor erkannte die Landesversicherungsanstalt nicht an. Nach der BSG-Entscheidung (AZ.: 13 RJ 17/96) sprach das Bayerische Landessozialgericht dem Mann jedoch ab seinem 65. Geburtstag die Rente zu. (Az.: L 6 Ar 583/96)

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