Baggerlärm am Bungalow
Bei Reisemängeln gibt es Preisnachlaß

Von Wolfgang Janisch, dpa

Die Deutschen reisen gern, und die Deutschen prozessieren gern. Kaum verwunderlich also, daß im gerade neu aufgelegten ADAC-Fachbuch „Reiserecht-Entscheidungen“ unter nahezu jedem nur denkbaren Stichwort etwas zu finden ist - von Algenpest bis Zigarettenkippen.

Weil nämlich die Urlaubswirklichkeit oft sehr viel rauher ist als der Hochglanzprospekt hoffen läßt - Steine statt Sandstrand, Baggerlärm statt Meeresrauschen -, streitet mancher Erholungssuchende vor Gericht um Genugtuung und Preisnachlaß.

Der rechtliche Grundsatz lautet: Wenn die Reise „mangelhaft“ war, darf der Reisende den Preis mindern. Was ein Mangel ist, hängt in erster Linie von den Versprechungen im Prospekt ab, aber auch davon, was ortsüblich ist.

Beispiel Lärm: Während eine Baustelle vor dem Ferien-Bungalow, die Tag für Tag morgens um 07.00 Uhr die Nachtruhe jäh beendete, dem Geplagten vor dem Amtsgericht Warstein in Westfalen einen 30prozentigen Preisnachlaß einbrachte, hielt das Landgericht Frankfurt/Main den nächtlichen Diskothekenlärm auf Mallorca für ortsüblich, zumal im Reiseprospekt ausdrücklich von Tanzunterhaltung die Rede war. Und daß in einem spanischen Fischerdorf regelmäßig die Glocken läuten, damit müsse man eben rechnen, entschied das Amtsgericht Frankfurt.

Für Ameisenstraße 25 Prozent Rabatt

Auch allerlei Getier gibt häufig Anlaß zum Streit. Für eine Ameisenstraße an der Bettkante gewährte ein Gericht 25 Prozent Nachlaß. Und ein von Kakerlaken übersätes Hotelzimmer brachte einem Urlauber gar eine vollständige Rückerstattung ein - weil, so argumentierte das Landgericht Frankfurt, dadurch der ganze Urlaub verdorben gewesen sei.

Auch Katzen im Hotelzimmer oder Mäuse im Strandbungalow muß man nicht ohne weiteres hinnehmen. Doch auch hier gilt: Gerade wer in südliche Länder fährt, muß auf die eine oder andere Kakerlake gefaßt sein.

Überhaupt gehen die Gerichte davon aus, daß der Reisende sich vorher überlegt, worauf er sich einläßt. Wer bei einer sogenannten Jokerreise ein Hotel der einfachsten Touristenklasse ohne konkrete Lageangabe bucht, darf sich hinterher nicht beschweren, wenn es in einer Flugschneise liegt, urteilte das Frankfurter Amtsgericht.

Und wer, so entschied das Amtsgericht Bad Homburg, für seine Costa-Rica- Reise die schlichteste Art der Unterbringung wählt, sollte danach nicht meckern, wenn zwischen 11.00 und 17.00 Uhr das Wasser abgestellt ist.

Wichtig ist in jedem Fall, dem Reiseleiter am Urlaubsort die Mängel umgehend mitzuteilen, damit dieser den Mißstand beseitigen kann. Versäumt der Urlauber dies, kann er seinen Anspruch verlieren. Ratsam ist es, die Rüge schriftlich festzuhalten.

Rüge am Urlaubsort genügt nicht

Nach dem vertraglich vorgesehenen (nicht dem tatsächlichen) Reiseende bleibt ein Monat Zeit, um Ansprüche gegen den Veranstalter geltend zu machen. Dabei sind zwei Dinge zu beachten: Erstens muß man ausdrücklich Rückzahlung fordern - ein bloßer Hinweis auf die Mängel ist zu wenig. Und zweitens muß die Reise zu Ende sein; die Rüge am Urlaubsort genügt nicht.

Vor allem aber sollte man sich vor unsinnigen Forderungen hüten. Denn die Gerichte sind nicht bereit, phantasievoll formulierte Klagen mit einem nachträglichen Rabatt zu belohnen, wie ein Urteil des Landgerichts Frankfurt zeigt. Daß eine Schiffsreise auf dem Nil in umgekehrter Richtung als vorgesehen stattgefunden habe, sei noch kein Reisemangel, entschieden die Richter.

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