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Wandelbares Oder-Konto? Olaf K., Nürnberg: Ich habe zusammen mit meiner Ehefrau bei unserem Geldinstitut ein Sparkonto in Form eines sogenannten Oder-Kontos eröffnet, bei dem entweder meine Frau oder ich verfügungsberechtigt ist. Nun hat mein Geldinstitut das Sparkonto so umgestellt, daß nur noch meine Frau und ich gemeinsam über das Guthaben verfügen können. Ist so ein Vorgehen korrekt? Nein, das wäre nicht korrekt, denn ein Kontovertrag kann nicht einseitig von einem Vertragspartner, also hier von dem Geldinstitut, geändert werden. Eine Nachfrage beim betreffenden Institut ergab, daß für das Sparkonto tatsächlich aber nur die Bezeichnung umgestellt wurde, der Kontovertrag selbst aber und damit die Oder-Regelung unverändert weiterbesteht. Weil uns immer wieder Anfragen zu Gemeinschaftskonten erreichen, hier ergänzend die wichtigsten Regelungen: Bei einem Konto darf grundsätzlich nur der Verfügungsberechtigte Abhebungen vornehmen, Überweisungen veranlassen, Daueraufträge einrichten oder beispielsweise Konten auflösen. Er oder sie allein ist nach Auskunft der Stiftung Warentest auch berechtigt, Kontoauszüge und Abrechnungen in Empfang zu nehmen und anzuerkennen. Sollen mehrere Beteiligte Kontomitinhaber sein, müssen die Partner zusammen ein Gemeinschaftskonto einrichten. In der Regel ist dies ein solches obengenanntes Oder-Konto, über das jeder Kontoinhaber alleine und unabhängig von Dritten verfügen kann. Das ist praktisch, weil nicht bei jeder Überweisung oder bei jeder einzelnen Abhebung extra die Unterschrift aller Beteiligten eingeholt werden muß. Problematisch wird es bei dieser Form des Gemeinschaftskontos allerdings, wenn es zum Streit zwischen den Kontopartnern kommt, beispielsweise im Scheidungsfall. Denn beim Oder-Konto kann zwar jeder für sich alleine überziehen oder beispielsweise Schecks ausstellen. Für eventuelle Schulden kann die Bank aber jeden der Kontoinhaber haftbar machen, egal wer nun das Geld abgehoben und ausgegeben hat. Schützen kann sich der Partner in einem solchen Fall, in dem er so schnell wie möglich einseitig der Bank gegenüber erklärt, daß künftig nur noch gemeinsam über das Konto verfügt werden kann. Die Unterschriften aller Kontoinhaber sind auch nötig, wenn die Bankverbindung aufgelöst werden soll. Vorteil des Oder-Kontos allerdings ist: Stirbt ein Partner, kann der andere über das Guthaben verfügen, auch wenn noch kein Erbschein vorliegt. Dies gilt allerdings nur, soweit der Bank kein anderer Erbe bekannt ist. Seltener wird als Gemeinschaftskonto ein Und-Konto eingerichtet. Dabei ist für jede Kontobelastung die Unterschrift aller Kontoinhaber erforderlich. Das ist zwar unpraktisch, schützt aber im Streitfall vor unliebsamen Überraschungen. |
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