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Geld zurückholen
Mit der Steuererklärung beeilen

Steuerzahler, denen während des vergangenen Jahres Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen entstanden sind, sollten nicht lange zögern, die 1996 zuviel gezahlten Steuern vom Fiskus zurückzuholen. Auch die Änderung der Kinderzahl oder der Steuerklasse während des Jahres kann Grund sein, vom Fiskus Geld zurück zu bekommen.

Voraussetzung dafür ist freilich die Abgabe einer Steuererklärung. Ist die Abgabe freiwillig, nimmt das Finanzamt bis zum 31. Dezember 1997 sogar noch die 95er-Steuererklärung entgegen. Für 1996 muß der Antrag erst bis spätestens 31. Dezember 1998 vorliegen. Danach geht dann allerdings nichts mehr, da die Zweijahresfrist für die freiwillige Veranlagung zur Einkommensteuer eine Ausschlußfrist ist.

Verkürzte Fristen

Wer zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ist, für den gelten viel kürzere Fristen. So ist für die 96er-Steuererklärung bereits der 31. Mai 1997 letzter Abgabetermin. Ausnahmen: für diejenigen, die die Dienste eines Steuerberaters oder eines Lohnsteuerhilfevereins in Anspruch nehmen, verlängert sich die Frist bis zum 30. September desselben Jahres. Darüber hinaus kann beim Finanzamt bei Vorliegen triftiger Gründe (zum Beispiel Krankheit) eine Fristverlängerung beantragt werden, maximal bis zum 28. Februar des nächsten Jahres.

Wer Fristen verstreichen läßt und seine Steuererklärung verspätet abgibt, muß mit Zuschlägen rechnen, die bis zu zehn Prozent der festgesetzten Steuer (maximal 10 000 Mark) reichen können. Bei der Festlegung der Höhe des Verspätungszuschlags berücksichtigt das Finanzamt unter anderem, wie lange die Frist überschritten wurde, wieviel der Säumige nachzahlen muß und welche Zinsvorteile der Steuerzahler aus seiner verspäteten Steuererklärung ziehen konnte.

Zwangsgeld

Wer überhaupt keine Steuererklärung abgibt, Auskünfte verweigert und Belege nicht einreicht, dem kann das Finanzamt auch ein Zwangsgeld auferlegen, und zwar bis zu einer Höhe von 5000 Mark. Am häufigsten greifen die Finanzbeamten zu diesem Mittel, wenn sie Besteuerungsgrundlagen schätzen müssen, weil keine Steuererklärung abgegeben wurde.

Säumniszuschläge verhängt das Finanzamt, wenn die Steuerschuld nicht pünktlich beglichen wurde. Nur wer innerhalb von fünf Tagen nach Fälligkeit zahlt, kommt ohne Zuschlag davon. Nach Ablauf dieser Schonfrist berechnet der Fiskus pro angefangenem Monat ein Prozent auf die Steuerschuld.

Wichtig: Wer in finanziellen Schwierigkeiten steckt, sollte beim Finanzamt einen Stundungsantrag stellen. Unentgeltlich ist dieses Verfahren jedoch nicht: Auf die gestundeten Beträge werden Zinsen von 0,5 Prozent berechnet, und zwar für jeden vollen Monat, um den sich die Fälligkeit durch die Stundung hinausschiebt. RBpress

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