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Auch ohne Trauschein steuerliche Vorteile

Wer ohne Trauschein zusammenlebt, kann sich durchaus steuerliche Vorteile verschaffen. Ist man sich darüber einig, wer den Haushalt führt, kann der eine Lebenspartner den anderen als Haushaltshilfe von der Steuer absetzen. Dies geht nach einem Bericht des Bonner Informationsdienstes Praxishandbuch Buchführung und Steuern aus einem Urteil des Hessischen Finanzgerichts hervor. Danach ist ein solches hauswirtschaftliches Beschäftigungsverhältnis steuerlich anzuerkennen. Die Aufwendungen hierfür können nach Paragraph 10 Abs. 1 Nr. 8 Einkommensteuergesetz derzeit bis zu einer Höhe von 18 000 Mark als Sonderausgaben abgezogen werden. Voraussetzung ist, daß die Haushaltsführung in einem Arbeitsvertrag vereinbart wurde und Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden. (AZ: Hessisches Finanzgericht 2 K 2311/95.)

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