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Sogar Geschenke gelten nicht für immer Bei grobem Undank kann man alles widerrufen Kläger forderte sein Haus von der Tochter zurück Geschenkt ist geschenkt, sagt der Volksmund Richter sind oft anderer Meinung. Wird nämlich den Beschenkten grober Undank nachgewiesen, kann eine Schenkung widerrufen werden. Und zwar nach Paragraph 530, Absatz 1, des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) hatte sich mit einem solchen Fall zu beschäftigen. Die Vorgeschichte: Der Kläger hatte
seiner Tochter und seinem Schwiegersohn sein
Hausgrundstück geschenkt. Im Gegenzug ließ er sich ein
Wohnrecht in der Erdgeschoßwohnung einräumen. Außerdem
verpflichteten sich die im Obergeschoß wohnenden
Beschenkten, den Vater im Alter zu pflegen und auch zu
verköstigen. Aber bald danach beauftragte der Schwiegersohn einen Makler mit dem Verkauf des Anwesens, wobei im Maklervertrag vereinbart wurde, daß das Wohnrecht des Schwiegervaters gewahrt bleiben muß. Daraufhin widerrief der Vater seine Schenkung. Tochter und Schwiegersohn verweigerten dies. Doch der geprellte Vater bekam sein Recht. Das Gericht war der Ansicht, daß schon die ernsten Verkaufsbemühungen der Beschenkten genügen, um auf groben Undank zu schließen. Dem stehe, so die Auffassung des Senats, auch nicht entgegen, daß kein Verkaufsverbot vereinbart worden sei. Der Kläger sei davon ausgegangen, er werde mit der Familie seiner Tochter zusammenleben. In jüngster Vergangenheit wurden, so die Landesbausparkasse, meist aus steuerrechtlichen Erwägungen viele Schenkungen in dieser Form vorgenommen. Es empfehle sich deshalb, Regelungen für den Verkauf oder für ein Verkaufsverbot in notarielle Urkunden aufzunehmen. (Urteil des OLG Frankfurt, Aktenzeichen: 8 U 172/94) |
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