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Grenzen der Abenteuerlust Ein waghalsiger Sporttaucher unterlag vor dem Verwaltungsgerichtshof Laut Grundgesetz darf sich jeder Mensch in noch so große Gefahren stürzen, ohne daß ihm das jemand verbieten könnte. Dieses sogenannte Recht auf Selbstgefährdung hat jedoch Grenzen, wie eine Entscheidung des baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshofs zeigt: Wer durch seine Abenteuerlust andere Menschen in Gefahr bringt, der darf per Gesetz daran gehindert werden. Der Verwaltungsgerichtshof fällte die entsprechende Entscheidung im Zusammenhang mit einem Tauchverbot an einer bestimmten Stelle des Bodensees. Am sogenannten Teufelstisch, wo ein Felsen unter Wasser steil 85 Meter in die Tiefe abfällt, waren innerhalb kurzer Zeit mehrere tödliche Unfälle passiert. Daraufhin hatten die Behörden das Tauchen im Umkreis von mehreren hundert Metern verboten. Ein Sporttaucher hatte gegen dieses Verbot geklagt und die Klage mit seinem Recht auf Selbstgefährdung begründet. Die Juristen bestätigten zwar die Ansicht des Tauchers, daß der Staat kein Recht habe, Bürger an ausschließlich sie selbst gefährdenden Handlungen zu hindern. Er dürfe aber Handlungen untersagen, bei denen auch andere Menschen in Gefahr geraten könnten. Genau so sei es am Teufelstisch, meinten die Richter. Bei Rettungsaktionen könnten dort Dritte in Gefahr geraten. Es handele sich also nicht um eine ausschließliche Selbstgefährdung (AZ: 8 S 2683/96). |
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