Zirkuslärm und Grillgerüche beschäftigen die Justiz
Im Sommer häufen sich wieder die Zivilklagen unter Nachbarn – Wieviel Belästigungen muß man hinnehmen? – Aktuelle Gerichtsurteile

Sommerzeit ist Grillzeit: Kaum wird es draußen etwas wärmer, kommen Würstchen und Steaks auf den Rost. Nicht immer zur Freude der Nachbarn. Die Justiz sagt dazu: Eine Grilldauer von etwa sechs Stunden pro Jahr ist eine geringfügige Beeinträchtigung, die Wohnungseigentümer im Rahmen des Toleranzgebotes hinnehmen müssen. Mit dieser Begründung hat das Landgericht Stuttgart den Antrag eines Wohnungseigentümers abgewiesen. Der Kläger hatte sich durch gelegentliches Grillen auf der Terrasse des unter ihm wohnenden Nachbarn belästigt gefühlt. (Az: 10 T 359/96)

Ein Bienen- oder Wespenstich, der Schwellungen, Atemnot und allergische Reaktionen auslöst, erfüllt laut Oberlandesgericht Frankfurt die Voraussetzung eines Unfalls. Die private Unfallversicherung muß daher für die Folgen im Rahmen der Versicherungsbedingungen aufkommen. (Az: 3 U 46/94)

„Kleinkinderrutsche“ – wenn das auf einem Hinweisschild steht, dann muß ein Jugendlicher die Benutzungsart und die auf ihn zukommenden Gefahren erkennen. Das Oberlandesgericht Saarbrücken wies die Schadens- und Schmerzensgeldklage eines 14jährigen gegen den Betreiber eines Schwimmbades zurück. In dem Freibad hatte der Junge eine Wasserrutsche benutzt, an der ein Schild „Benutzung der Kleinkinderrutsche auf eigene Gefahr“ angebracht war. Um möglichst weit über die Wasseroberfläche zu gleiten, legte er sich in Bauchlage mit den Händen nach vorne und prallte beim Eintauchen mit dem Kopf auf den Beckenboden. Jetzt ist er querschnittgelähmt und zu 100 Prozent behindert. Die für Kleinkinder geeignete Rutsche war voll funktionstüchtig. Hätte der verletzte Jugendliche, so das Gericht, das Gerät sitzend verwendet, wäre der Unfall nicht eingetreten. (Az: 4 U 673/93 – 130)

Zirkuslärm ist im Regelfall eine geringe Belästigung, die auch Anliegern zuzumuten ist. Mit diesem Urteil wies der Verwaltungsgerichtshof München die Klage eines Nachbarn ab, der sich über den Lärm beschwert hatte. Dem Zirkus, der auf dem Privatgrundstück einer Brauerei drei Tage lang gastierte, hatte die städtische Ordnungsbehörde zuvor die Genehmigung mit Auflagen erteilt. So mußte der Zirkus unter anderem auch auf den Lärmschutz der angrenzenden Nachbarschaft achten. Nennenswerte Belästigungen sind laut Gericht für diese kurze Zeit hinzunehmen. Außerdem ist zu berücksichtigen, daß die Veranstaltungen von Familien mit Kindern im allgemeinen freudig wahrgenommen werden. (Az: 24 CS 96.3415)

Bullterrier müssen draußen bleiben, wenn der Vermieter es will. Ein Mieter war aufgefordert worden, seine Bullterrierhündin aus der Wohnung zu entfernen. Der Vermieter ist, wie das Landgericht Krefeld feststellte, im Recht, wenn er keine Genehmigung zur Haltung des Tieres erteilt hat. (Az: 2 S 89/96)

Eine Klimaanlage in einer Schiffskabine muß vorhanden sein, wenn sie im Reisekatalog zugesichert ist. Fehlt sie, so stellt dies nach Überzeugung des Amtsgerichts Königstein einen schwerwiegenden Reisemangel dar. Bei hohen Temperaturen existiere in der Kabine keine Möglichkeit zur Durchlüftung. (Az: 21 C 97/96)jlp/mab

zurück zur Titelseite NN

© Nürnberger Nachrichten