Schutz für ehrenamtliche Helfer
Wer im Auftrag des Staates tätig ist und verunglückt, erhält Entschädigung

Nicht nur Arbeitnehmer sind automatisch unfallversichert, wenn sie dienstlich unterwegs sind. Dieser Schutz gilt auch für ehrenamtlich Tätige, sofern sie sich für den Staat, eine Gemeinde oder eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts engagieren. So hat es das Bundessozialgericht entschieden.

Der Versicherungsschutz gilt für alle Tätigkeiten des Ehrenamtlichen, also auch für die Wege, die er im Zusammenhang mit seiner Aufgabe zurücklegt. Bei einem Unfall muß die Versicherung der öffentlichen Hand selbst dann bezahlen, wenn der Betroffene eine Aufwandsentschädigung erhalten hat.

Der Entscheidung des Bundessozialgerichts liegt die Klage eines Mannes zugrunde, der in Ausübung seines Ehrenamtes verunglückt war. Er war als Beigeordneter einer Verbandsgemeinde auf der Fahrt zu einem Heimatfest schwer verunglückt. Der Bürgermeister hatte ihn gebeten, die Gemeinde dort zu repräsentieren.

Die Unfallversicherung weigerte sich, für seine Gesundheitsschäden aufzukommen, weil der Mann im Auto seine Familie mitgenommen hatte. Aus dieser Tatsache schloß die Versicherung, daß er in erster Linie privat unterwegs gewesen sein.

Das Bundessozialgericht ging jedoch davon aus, daß die Fahrt zwar sowohl privaten als auch ehrenamtlichen Zwecken diente, wesentlich aber durch die Repräsentationsaufgabe bestimmt war. Bei einer derartig „gemischten Tätigkeit“ sei nicht ausschlaggebend, welcher Zweck im Einzelfall als überwiegend anzusehen sei(AZ: Bundessozialgericht 2 Ru 22/96).

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