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© Nürnberger Nachrichten 1996

Vermieter darf nicht lügen
Eigenbedarf muß tatsächlich stimmen - Urteile von Mietrichtern

Gerümpel mitnehmen: Ein Mieter, der gekündigt hat, muß bei seinem Auszug nicht nur die Wohnung, sondern auch mitgemietete Zusatzflächen im Keller oder auf dem Dachboden vollständig räumen. Tut er dies nicht, hat der Vermieter Anspruch auf Nutzungsentschädigung, die sich an dem bisher gezahlten Mietzins orientiert. (Oberlandesgericht Hamm, Az: 29 U 80/95)

Eigenbedarf vorgetäuscht: Kündigt der Vermieter ein Mietverhältnis unter Berufung auf Eigenbedarf, obwohl dieser gar nicht besteht, kann der Mieter folgende Schadenersatzansprüche geltend machen: Umzugskosten, Renovierung der neuen Wohnung, Mehrbelastung durch höheren Mietzins und Nebenkosten, Verluste durch nicht mehr verwendbare Einrichtungsgegenstände, Inseratkosten sowie Zinsverluste durch Kaution, Anschaffung neuer Möbel oder Ablöse von Möbeln in der neuen Wohnung. (Amtsgericht Saarlouis, Az: 24b C 893/91)

Nebenkosten kein Darlehen: Heiz- und Betriebskostenvorauszahlungen dürfen von Vermietern nicht als "zinsloses Darlehen" mißbraucht werden. Stellt der Mieter anhand der Abrechnung fest, daß die veranschlagten Nebenkosten zu hoch sind, kann er den Betrag angemessen kürzen. So muß der Vermieter beispielsweise die Vorauszahlungen senken, wenn eine neue und sparsamere Heizung eingebaut worden ist. (Bayerisches Oberlandesgericht, Az: RE-Miet 1/95)

Kinderwagen kein Hindernis: Kinderwagen, die vor der Briefkastenanlage eines Mehrparteienhauses geparkt werden, stellen grundsätzlich keine Behinderung dar, wenn die Briefkästen für einen "normal gewachsenen Menschen" erreichbar sind. Ist der problemlose Zugriff auf die Briefkästen möglich, darf der Kinderwagen auch dann stehen bleiben, wenn sich einer der Hausbewohner "subjektiv behindert fühlt". (Amtsgericht Köln, Az: 207 C 43/95)

Mitgemietet, mitverpflichtet: Ein Ehepaar, das gemeinsam eine Wohnung gemietet hat, haftet auch dann weiterhin gemeinsam für Miete und Nebenkosten, wenn ein Ehepartner aus der Wohnung auszieht und demzufolge keine Verbrauchskosten mehr verursacht. (Amtsgericht Mannheim, Az: 14 C 647/93)

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