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Ärger als Erholung? Reisemängel binnen eines Monats nach Rückkehr anzeigen Für die meisten von uns ist der Jahresurlaub inzwischen zu Ende gegangen. Nicht jeder konnte sich dabei richtig erholen, manche hatten am Ferienort mehr Ärger als Freude. Für diese Fälle gibt es die sogenannte Reisepreisminderung, die man gegenüber dem Veranstalter geltend machen kann. Der Urlauber sollte am besten noch vor Ort dem Reiseleiter eine Mängelliste übergeben, auf der alle beanstandeten Punkte aufgeführt sind, und sich diese Liste auch unterschreiben lassen. Solch eine Mängelanzeige kann unterbleiben, wenn ohnehin keine Abhilfe möglich gewesen wäre (z. B. alle Ersatzquartiere ausgebucht). Oder auch, wenn der Veranstalter den Mangel durch Überbuchung gezielt herbeigeführt hat. War kein Reiseleiter anzutreffen oder ist der Urlauber erkrankt, dann gilt dies selbstverständlich auch als Entschuldigungsgrund. Wichtig ist vor allem eines: Der Minderungsanspruch muß innerhalb eines Monats nach Beendigung der Reise beim Veranstalter geltend gemacht werden. Es gibt eine breite Palette von Reisemängeln, die inzwischen von der Rechtsprechung anerkannt werden. Dazu zählen fehlende Kniefreiheit im Bus, eine fehlende rauchfreie Zone trotz Zusicherung, verdorbenes Abendessen, Baulärm, schlechte Zimmerreinigung, Rückflüge mit mehr als vier Stunden Verspätung und Abweichungen von den Angaben im Prospekt. Rechtsanwältin Manuela Obert, |
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