Die Leserfrage:

Was tun, wenn die Nachbarn zuviel rauchen?
Qualm verdirbt Sommerabende auf dem Balkon – Nur in schlimmen Fällen sind rechtliche Schritte möglich

Ein Leser aus Nürnberg fragt: Meine Mutter möchte eine Willenserklärung formulieren, in der sie Vorsorge für den Fall trifft, daß sie durch Unfall, Gehirnschlag oder ähnliches in ein Koma fallen sollte. Sie will verhindern, daß ihr Leben dann künstlich durch die Apparatemedizin verlängert wird. Wie müßte eine solche Willenserklärung aussehen?

Die Antwort des Nürnberger Rechtsanwalts Friedrich Raab: Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Patiententestaments – unter anderem auch in Form einer Vorabweigerung – ist es, daß der Patient zumindest in groben Zügen wissen muß, worin er vorab einwilligt und welche ärztlichen medizinischen Maßnahmen er im Vorfeld der Erkrankung ablehnt. Das dürfte hier der Fall sein.

Allerdings können im Einzelfall Zweifel auftreten, ob der Patient wegen erheblichen Zeitablaufs im akuten Krankheitsfall noch an seiner Einwilligung oder Weigerung festhalten möchte. Es kann daher geboten sein, solchen Zweifeln dadurch zu begegnen, daß der Patient seine Erklärung von Zeit zu Zeit (z. B. durch Hinzusetzen einer neuen Unterschrift mit neuem Datum). Im übrigen ist eine besondere Form der Voraberklärung nicht erforderlich. Sie muß aber auf jeden Fall in Schriftform vorliegen.

Die Frage einer Leserin aus Ansbach: Mein Bruder ist plötzlich gestorben. Offensichtlich hatte er es versäumt, nach der Scheidung von seiner Frau vor zehn Jahren seine Lebensversicherung umzuschreiben. Sie lautete nämlich noch auf ihren Namen. Steht ihr das Geld nun zu?

Es antwortet Rechtsanwalt Christian Teutsch aus Nürnberg: Jeder Versicherungsnehmer bestimmt im Rahmen des Lebensversicherungsvertrags, wer bei seinem Ableben die Versicherungssumme erhalten soll (Bestimmung des Bezugsrechts). Die Versicherung ist vertraglich verpflichtet, an den Bezugsberechtigten auszuzahlen.

Wenn der Bruder die geschiedene Ehefrau nur mit dem vollen Namen ohne Bezug auf den Status der Ehefrau benannt hat, bleibt sie auch nach der Scheidung bezugsberechtigt. Nur, wenn er ausdrücklich geschrieben hat: „meine Ehefrau XY“, kann gegenüber der Versicherung argumentiert werden, daß die bestehende Ehe beim Todesfall Voraussetzung des Bezugsrechts sein sollte.

Spekulationen, was der Bruder eigentlich wollte, zählen nicht als Argument. Gegebenenfalls sollte ein Anwalt zur weiteren Klärung aufgesucht werden.

Eine Leserin aus Gunzenhausen stellt folgende Frage: Ich wohne in einem Mehrfamilienhaus. In der Wohnung unter mir leben Raucher. Wenn sie auf ihrem Balkon sitzen und ich auf meinem, stört mich der Qualm, der nach oben zieht. Außerdem kann ich meine Wohnung kaum lüften, denn dann dringt der Rauch in jede Ecke. Wie kann ich mich gegen diese Belästigung wehren?

Die Antwort von Reinhard Heß, Geschäftsführer des Nürnberger Vereins Mieter helfen Mietern: Die Belästigung durch Rauchen muß schon sehr stark sein, um dagegen einschreiten zu können. Wenn ein solcher Fall vorliegt, muß der Mieter seinem Vermieter den Mangel anzeigen und ihn auffordern, den Mangel einzustellen. Eine Mietminderung kann in Frage kommen. Vielleicht würde auch ein Gespräch mit den Nachbarn schon weiterhelfen.

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