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Zeitig
für den Ernstfall vorsorgen Betreuungsverfügung regelt alles, wenn man handlungsunfähig ist Ein Leser aus Erlangen stellt folgende Fragen: Wie verhält man sich gegenüber Behörden, Banken oder Versicherungen richtig, wenn der Ehepartner durch einen Unfall oder durch eine Krankheit vorübergehend handlungsunfähig wird? Wie kann man für solch einen Fall die bestmögliche Vorsorge treffen? Die Antwort von Rechtsanwältin Renate Ostner aus Nürnberg: Für den Fall der vorübergehenden Geschäftsunfähigkeit kann auf zweierlei Weise Vorsorge zur Vermeidung der vormundschaftsgerichtlichen Bestellung eines beliebigen Betreuers getroffen werden: Es kann eine Betreuungsverfügung veranlaßt werden, in der eine Person benannt wird, die vom Vormundschaftsgericht als Betreuer bestellt werden soll. Der Aufgabenkreis, den diese Person erfüllen soll, kann hierbei ebenso bestimmt werden wie genaue Anordnungen für die Lebensgestaltung während der Betreuungsbedürftigkeit. Da das Betreuungsrecht relativ starr ist, kann auch durch eine sogenannte Vorsorgevollmacht nach Paragraph 1896 II 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) reagiert werden. Als Gegenstand einer Vorsorgevollmacht kommen insbesondere in Betracht die Übertragung des Aufenhaltsbestimmungsrechts und der Vermögenssorge. Auch ist es zulässig, eine sogenannte Einwilligungsermächtigung zu erteilen, die einem Dritten die Entscheidung über die Einwilligung oder die Verweigerung eines ärztlichen Heileingriffes überträgt, wenn der Betroffene hierzu aus körperlichen oder geistigen Gründen nicht mehr in der Lage ist. Es besteht aber immer die Gefahr, daß nachträglich die Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht angezweifelt wird, weil der Bevollmächtigende bereits im Zeitpunkt der Vollmachtserteilung geschäftsunfähig gewesen sei. Deswegen ist es anzuraten, die Vollmacht notariell mit dem Hinweis der Überzeugung des Notars von der Geschäftsfähigkeit des Bevollmächtigenden aufnehmen zu lassen. Jeder Betroffene sollte aber auch bedenken, daß der Bevollmächtigte aufgrund der Vollmacht möglicherweise sehr weitgehende Rechte hat. Um einen eventuellen Mißbrauch auszuschließen, ist es zu empfehlen, eine Kontrolle durch einen Dritten anzuordnen. |
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