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Für die Alleinerziehenden verdoppeln sich alle Probleme
Übersicht über die – erweiterungsbedürftigen – finanziellen Hilfen des Staates zur Sicherung des Unterhalts und zur Vereinbarkeit von Beruf und Kindererziehung

NÜRNBERG – Die Zahl der Alleinerziehenden ist in den letzten Jahren dramatisch gestiegen. 1995 gab es rund 1,7 Millionen Ein-Eltern-Familien, sechs Siebtel davon Mutter-Kind-Familien (86 Prozent), ein Siebtel alleinerziehende Väter (14 Prozent). Drei von fünf Alleinerziehenden leben getrennt oder geschieden, ein Fünftel ist verwitwet und ebenfalls ein Fünftel ledig. Sie sind häufig mit mehreren Problemen auf einmal konfrontiert: Die meisten alleinerziehenden Frauen sind berufstätig und müssen Kindererziehung und Erwerbsarbeit vereinbaren. Der Staat hilft – wenn auch unzureichend – mit finanzieller Unterstützung. Hier eine Übersicht:

Erziehungsgeld: Ab dem Zeitpunkt der Geburt besteht Anspruch auf Erziehungsgeld in Höhe von 600 Mark, das bis zu 24 Monaten gezahlt werden kann. In den ersten sechs Monaten darf das Jahresnettoeinkommen 75 000 Mark nicht übersteigen; danach betragen die Einkommensgrenzen bei Alleinerziehenden 23 700 Mark für ein Kind. Bei jedem weiteren erhöht sich die Grenze um 4200 Mark.

Einige Länder, darunter auch Bayern, gewähren Landeserziehungsgeld. Das Erziehungsgeld wird zusätzlich zu Sozialleistungen wie Arbeitslosenhilfe, Sozialhilfe oder Wohngeld gezahlt. Es beträgt in Bayern bis zu 500 Mark monatlich und wird sechs Monate lang im Anschluß an das Erziehungsgeld des Bundes gezahlt. Der Höchstbetrag wird gemindert, wenn die Einkommensgrenze überschritten wird. Wenn sich ein Betrag unter 250 Mark ergäbe, entfällt es ganz. Für Antrag und Auszahlung sind wie für das Erziehungsgeld des Bundes die Versorgungsämter zuständig. Ausführliche Informationen enthält die Broschüre des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend „Erziehungsgeld/Erziehungsurlaub“.

Kindergeld: Seit 1997 beträgt das Kindergeld für das erste und das zweite Kind je 220 Mark, für das dritte Kind 300 Mark und für jedes weitere je 350 Mark. Bei getrennt lebenden Eltern wird das Kindergeld in voller Höhe an den Elternteil ausgezahlt, in dessen Haushalt das Kind lebt. Gegenwärtig wird Kindergeld längstens bis zum Ende der Ausbildung des Kindes bezahlt, wenn das Kind nicht über eigene Einkünfte höher als 12 000 Mark im Jahr verfügt. Nach dem 17. Geburtstag des Kindes muß das Kindergeld bei der Familienkasse des Arbeitsamtes eigens beantragt werden. Das Merkblatt des Bundesministeriums der Finanzen informiert über das „Kindergeld – Fragen und Antworten für Berechtigte, Fakten 2/96“.

Die Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ leistet meist keine regelmäßigen Zahlungen, sondern gibt einmalige Beihilfen, um einer Notlage gerecht zu werden. Ein Anspruch besteht nicht. Die Schwangerschafts- und Konfliktberatungsstellen, Gesundheitsämter und Wohlfahrtsverbände geben Auskünfte.

Unterhaltsvorschuß: Zahlt der andere Elternteil keinen oder nicht ausreichend Unterhalt, so wird auf Antrag bei den Jugendämtern Unterhaltsvorschuß gezahlt. Damit wird der Mindestunterhalt aus öffentlichen Mitteln gesichert. Unterhaltsvorschuß wird bis zum Alter von 12 Jahren und längstens für insgesamt 72 Monate geleistet. Derzeit beträgt der Unterhaltsvorschuß monatlich in den alten Bundesländern für Kinder unter sechs Jahren 239 DM, vom siebten bis zum zwölften Lebensjahr 314 DM. Auch dazu gibt es eine Information des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: „Der Unterhaltsvorschuß. Eine Hilfe für Alleinerziehende“.

Unterhalt: Ledige Mütter haben Anspruch auf Unterhalt, bis das Kind drei Jahre alt ist, falls sie wegen Erziehung des Kindes auf eine Erwerbstätigkeit verzichten. Für das Kind richtet sich der Unterhalt nach der sogenannten Regelunterhaltsverordnung, wobei neben dem Bedarf des Kindes die Leistungsfähigkeit des Vaters berücksichtigt wird. Getrennt lebende oder geschiedene Mütter haben Anspruch auf Ehegattenunterhalt, sofern der frühere Ehemann leistungsfähig ist. In der Regel kann eine Erwerbstätigkeit bei Kindererziehung in Form einer Halbtagsstelle erst dann erwartet werden, wenn das jüngste Kind das neunte Lebensjahr vollendet hat. Detailliertere Angaben enthalten die Regelunterhaltstabellen für alte und neue Länder sowie die Broschüre des Verbands alleinerziehender Mütter und Väter (VAMV) „Alleinerziehend“.

Steuerliche Erleichterungen: Alleinerziehende, die erwerbstätig sind, können für Kinder unter 16 Jahren Betreuungskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Außerdem erhalten Alleinerziehende, die erwerbstätig sind, einen Haushaltsfreibetrag, wenn ihnen steuerlich ein Kind zuzuordnen ist. Weitere Informationen erteilen die Finanzämter.

Ratgeber für Eltern

Wer alle Leistungen des Staates für Leute mit Kindern – nicht nur für Alleinerziehende –, zusammengefaßt und verständlich erläutert kennenlernen möchte, der findet den idealen Ratgeber in dem Falken-Taschenbuch „Geld vom Staat für Eltern – Steuervorteile und Familienleistungen“ (Band 60264, 160 Seiten, 14,90 Mark). Der Autor Jochem Grönert ist Referatsleiter im Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und mit der Materie bestens vertraut.

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