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Längerer Mutterschutz bei Frühgeburt Neben dem Geburtstermin ist auch das Gewicht des Neugeborenen für Anerkennung entscheidend Die
Mutterschutzfrist bei Frühgeburten wurde zum 1. Die Zeitspanne von 12 Wochen nach der Geburt verlängert sich um die Tage, die vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnten. Auch der Anspruch auf Mutterschaftsgeld verlängert sich automatisch. Als Frühgeburt gelten grundsätzlich Kinder mit einem Geburtsgewicht unter 2500 Gramm. Das bestätigte noch einmal das Bundesarbeitsgericht. Eine Steuerassistentin hatte ihr Kind nur wenige Tage vor dem errechneten Termin zur Welt gebracht. Es wog jedoch nur 2020 Gramm. Der Arbeitgeber weigerte sich aber, länger als acht Wochen zu bezahlen, weil das Kind nicht vor der 37. Schwangerschaftswoche geboren wurde. Das Bundesarbeitsgericht widersprach dieser Ansicht. Die Weltgesundheitsorganisation WHO und auch die Sozialgerichte legten das Gewicht des Kindes als entscheidendes Merkmal zugrunde. (Az: 5 AZR 329/96) Frauen erhalten nach dem Mutterschutzgesetz bei gewöhnlichen Geburten acht Wochen lang und bei Früh- und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen lang von der Krankenkasse 25 Mark pro Kalendertag. Der Arbeitgeber muß mit seinem Zuschuß die Differenz zum Nettogehalt ausgleichen. Künftig entfällt für vollbeschäftigte Arbeitnehmerinnen, die im Familienhaushalt hauswirtschaftliche, erzieherische oder pflegerische Arbeiten übernehmen, nach Ablauf des fünften Schwangerschaftsmonats auch die besondere Kündigungsmöglichkeit durch den Arbeitgeber. Nach dem Mutterschutzgesetz kann der Mutter während der Schwangerschaft und für längstens 36 Monate nach der Entbindung nur unter eng begrenzten Voraussetzungen gekündigt werden. |
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