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unkündbar Auch bei geringer Teilzeitarbeit KASSEL (AP) Auch Arbeitnehmer, die weniger als eine halbe Teilzeitstelle haben, sind nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts nach 15 Jahren Beschäftigung unkündbar. Eine Vorschrift des Bundesangestelltentarifvertrags für den öffentlichen Dienst, die als Voraussetzung für die Unkündbarkeit mindestens eine Halbzeitbeschäftigung verlangt, verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz der Verfassung. Auch eine Änderungskündigung sei unzulässig. Das Gericht bestätigte damit die Klage eines Musiklehrers gegen die Stadt Sankt Augustin, der stundenweise an einer städtischen Musikschule unterrichtet. Da die Schule in den Ferien geschlossen bleibt, sollte er zum Abbau seines Ferienüberhangs bei gleichen Bezügen mehr unterrichten. Als das der über 15 Jahre lang beschäftigte Musiklehrer ablehnte, sprach die Stadt eine Änderungskündigung aus. (AZ: BAG 2 AZR 592/96) |
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