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© Nürnberger Nachrichten 1996

Nahtlos in Rente
Vorausbescheinigung ist nötig

NÜRNBERG (gs) – Damit zwischen Erwerbstätigkeit und der ersten Rentenzahlung keine Lücke klafft, können Arbeitnehmer schon drei Monate vor dem Rentenalter das Altersruhegeld beantragen.

Dazu stellt der Arbeitgeber im voraus eine Bescheinigung über die Höhe des Arbeitsentgelts aus, das in den letzten drei Monaten voraussichtlich erzielt wird. Allerdings muß die „Vorausbescheinigung“, für die es Formulare gibt, von der Firma angefordert werden. Läßt sich das Arbeitsentgelt nicht zuverlässig ermitteln, dann legt der Arbeitgeber den Durchschnittsverdienst aus dem letzten halben Jahr zugrunde. Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld bleiben unberücksichtigt. Sind allerdings in den kommenden drei Monaten bis zum Beschäftigungsende Einmalzahlungen oder Entgelterhöhungen mit Sicherheit zu erwarten, so werden sie mit bescheinigt.

Wenn sich nach den drei Monaten herausstellt, daß das tatsächlich erzielte Entgelt vom bescheinigten abweicht, können sich nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (Az.: 4 RA 48/93) der Antragsteller und die Rentenanstalt für eine Neuberechnung entscheiden. Sowohl der Rentenantragsteller als auch die Rentenversicherung tragen also ein – wenn auch kleines – „Risiko“.

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