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Erstattung für Ausländer möglich

Kann sich ein ausländischer Mitbürger die in Deutschland geleisteten Rentenbeiträge erstatten lassen, wenn er bei Rentenbeginn mit 65 Jahren für immer in seine Heimat zurückkehren will, fragte eine Zirndorferin für eine befreundete ausländische Familie. Und wenn ja, ist das auch dann der Fall, wenn er wegen eines Herzleidens eine Kur in Anspruch hat nehmen müssen?

Wolfgang Schönleben, Sozialexperte in der Rechtsabteilung des DGB Nürnberg, erläutert: Rentenbeiträge können erstattet werden, beispielsweise auch, wenn ein Versicherter die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten für eine Rentenberechtigung nicht erfüllt hat. Ausländer aus einem Land der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem ein Sozialabkommen geschlos-
sen wurde, sollten sich beim Rentenversicherungsträger über ihre Rentenansprüche nach den zwischenstaatlichen Vereinbarungen informieren. Alle Ausländer aus Staaten, mit denen es kein Sozialabkommen gibt, können sich mit Vollendung des 65. Lebensjahres ihre Beiträge erstatten lassen.

Dies gilt allerdings nur für die Zeit nach einer Rehabilitationsmaßnahme. Alle zuvor geleisteten Beiträge verfallen, wenn der Rentenversicherungsträger eine Kur finanziert hat. Wurde die Kur allerdings von einem anderen Sozialversicherungsträger als der Rentenanstalt bezahlt, kann die Erstattung aller in Deutschland geleisteten Beiträge geltend gemacht werden.

Postkarte genügt

Wer eine allgemein interessierende Frage aus dem Sozialbereich von einem Experten beantwortet haben möchte, sollte sie an die Nürnberger Nachrichten, Ratgeber Soziales, 90327 Nürnberg, richten. Postkarte genügt.

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