Teilzeitarbeit im Alter wird versüßt
Das Arbeitsamt fördert
Halbtagsstellen, wenn freiwerdende Arbeitsplätze wieder
besetzt werden
Von Jutta Triebswetter
Mit
dem "Gesetz zur Förderung eines gleitenden
Übergangs in den Ruhestand" oder, kurz gesagt, zur
Altersteilzeitarbeit will die Regierung gleich drei
Fliegen mit einer Klappe schlagen: Einerseits ist die
zuvor gültige Frühverrentung wegen Arbeitslosigkeit vor
allem von Großbetrieben als
Rationalisierungsmöglichkeit so häufig genutzt worden,
daß die Rentenkassen durch den Ausfall von Beiträgen
und die früher einsetzende Rentenzahlung in Bedrängnis
geraten sind. Andererseits wurden viele Arbeitnehmer, die
arbeitswillig und arbeitsfähig waren, von einem Tag auf
den anderen ins Nichtstun entlassen. Und zum Dritten soll
mit der Möglichkeit zur Teilzeitarbeit ab dem 55.
Lebensjahr auch noch zum Abbau der Arbeitslosigkeit
beigetragen werden.
Den
Wechsel von einer Vollzeitstelle, die der Arbeitnehmer
mindestens drei Jahre innegehabt haben muß, auf eine
Halbtagsstelle (mindestens 18 Wochenstunden) versüßt
das Arbeitsamt den Arbeitnehmern mit Förderbeträgen: Es
erstattet dem Arbeitgeber die Zusatzleistungen, wenn er
das Arbeitsentgelt auf 70 Prozent der bisherigen
Bruttobezüge aufstockt. Dieser Förderbetrag ist steuer-
und sozialabgabenfrei. Auch die höheren Beiträge zur
Rentenversicherung übernimmt das Arbeitsamt, wenn der
Arbeitgeber 90 Prozent des Vollverdienstes entrichtet,
bei Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze von
gegenwärtig 8000 Mark 90 Prozent des Höchstbeitrages.
Für
den Arbeitnehmer besteht die Möglichkeit, nach
Altersteilzeit vorzeitig ab 60 in Rente zu gehen, wenn
mindestens 15 Jahre Versicherungszeit nachgewiesen werden
und die Alterteilzeitarbeit wenigstens zwei Jahre lang
ausgeübt wurde. Ab Januar 1997 wird die Altergrenze aber
stufenweise auf 65 Jahre angehoben, so daß ab diesem
Zeitpunkt Abschläge von 0,3 Prozent pro Monat von der
Rente bei vorgezogenem Altersruhegeld hingenommen werden
müssen (siehe "Wegweiser...").
Die
Förderung der Altersteilzeitarbeit durch das Arbeitsamt
ist an Bedingungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
gebunden: Die Leistungen werden nur gewährt, wenn der
freiwerdende Arbeitsplatz durch einen Arbeitslosen oder
die Übernahme eines Ausgebildeten wieder besetzt wird.
Sie werden auf fünf Jahre begrenzt, innerhalb dieses
Zeitraums längstens bis zum frühestmöglichen Bezug
einer Altersrente ohne Abschlag. Das Förderangebot ist
bis zum 1. August 2001 begrenzt. Die Arbeitszeit muß
also vor diesem Termin gemindert worden sein.
Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit bereits vor dem 14.
Februar 1996 reduziert haben, werden nicht gefördert.
Dem
Arbeitnehmer bleibt die freie Entscheidung überlassen,
ob er mit seinem Arbeitgeber eine Vereinbarung über die
Reduzierung der Arbeitszeit schließen will. Er kann
nicht dazu gezwungen werden. Für den Arbeitgeber kann
sich aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung
oder einer entsprechenden kirchenrechtlichen Regelung die
Verpflichtung ergeben, Altersteilzeitarbeit zu
ermöglichen. Wollen allerdings mehr als fünf Prozent
der Beschäftigten die Möglichkeit in Anspruch nehmen,
hat auch er die freie Entscheidung.
Die
Arbeitszeit in der fünfjährigen Teilzeitphase kann ganz
flexibel gestaltet werden. Das geht soweit, daß bei
Tarifverträgen ähnlich den Vereinbarungen der
westdeutschen Papierindustrie in den ersten zweieinhalb
Jahren die volle Arbeitsleistung bei 85 Prozent der
bisherigen Nettobezüge erbracht wird und in den
nächsten zweieinhalb Jahren weiterhin 85 Prozent des
Nettoentgelts ohne Arbeitsleistung bezahlt werden.
Vereinbarungen können also eine täglich verminderte
Stundenzahl vorsehen, eine Reduzierung der Wochentage
oder den wöchentlichen oder monatlichen Wechsel.
Bedingung ist, daß die Arbeitszeit eines Jahres halbiert
wird. Der Zeitraum kann auf fünf Jahre erweitert werden,
wenn der gültige Tarifvertrag dies zuläßt.
Die
Förderung des Arbeitsamtes entfällt, wenn der
Arbeitgeber die Bedingungen für die Wiederbesetzung des
Arbeitsplatzes nicht erfüllt. War der Arbeitsplatz
allerdings drei Jahre lang besetzt, werden die Leistungen
weiterhin erbracht, weil nicht mehr davon ausgangen
werden kann, daß die Nichtbesetzung in Zusammenhang mit
der Altersteilzeit steht.
Hinzuverdienst begrenzt
Der
Arbeitnehmer darf in der Teilzeitphase nur bis zur
sozialversicherungsfreien Geringfügigkeitsgrenze von
gegenwärtig 590 Mark hinzuverdienen oder in seinem
Betrieb Mehrarbeit leisten, sonst ruht die Förderung.
Unberücksichtigt bleiben aber selbständige oder
unselbständige Tätigkeiten, die er schon während der
letzten fünf Jahre neben dem Vollerwerb ausgeübt hat.
Wenn die Leistungen des Arbeitsamtes 150 Kalendertage
geruht haben, erlischt der Anspruch auf Förderung ganz.
Bei
Arbeitslosigkeit werden Arbeitslosengeld,
Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld nach dem
Arbeitsentgelt bemessen, das er als Vollerwerbstätiger
erzielt hätte, wenn das Arbeitsamt die Teilzeitstelle
gefördert hat. Bei Krankengeld, Versorgungskrankengeld,
Verletztengeld oder Übergangsgeld, die nach der
Altersteilzeit bemessen sind, zahlt das Arbeitsamt die
aufgestockten Leistungen und die Zusatzbeiträge zur
Rentenversicherung direkt an den Arbeitnehmer.
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