Aktuelle Gerichtsurteile
Kein Versicherungsschutz
KASSEL (dpa) Ein Arbeitnehmer, der noch vor seinem
Arbeitsantritt erkrankt, hat Pech. Trotz seines
Anstellungsvertrags besteht weder Versicherungspflicht
noch eine Leistungspflicht der Krankenkasse, hat das
Bundessozialgericht in Kassel entschieden. Die
Krankenkasse hatte dem Betroffenen die Aufnahme in die
Kasse zwar schriftlich bestätigt und zunächst die
Behandlungskosten übernommen. Später annullierte sie
jedoch die Mitgliedschaft, weil die Versicherungspflicht
wegen mißglückten Arbeitsantritts nicht eingetreten
war. (Az: 12 RK 67/94)
Vorrang für
Sozialbeiträge
KARLSRUHE (AP) Ein Unternehmer in wirtschaftlichen
Schwierigkeiten muß rechtzeitig die
Sozialversicherungsbeiträge für seine Mitarbeiter
sicherstellen. Begleicht der Arbeitgeber zunächst andere
Schulden und ist dann bei Fälligkeit der
Sozialversicherungsbeiträge zahlungsunfähig, muß er
nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes
Schadenersatz leisten und macht sich außerdem strafbar.
Ein Geschäftsführer hatte bei Eingang
von 1,7 Millionen Mark Außenständen zunächst
Forderungen von Gläubigern bedient. Zur Zahlung der
fälligen Arbeitgeberbeiträge an die Sozialversicherung
reichte das Geld nicht mehr. Die AOK verklagte deshalb
den Geschäftsführer des in Konkurs gegangenen
Unternehmens. (Az: BGH VI ZR 338/95)
Anspruch auf Opferrente
KASSEL (dpa) Wer sich bei einem Überfall oder
einer Schlägerei zur Wehr setzt, verliert nach einem
Urteil des Bundessozialgerichts damit nicht seinen
Anspruch auf eine Opferentschädigung vom Staat. Die
Entschädigungen werden nach einem 1976 eingeführten
Gesetz für Opfer von Verbrechen gezahlt. In diesem Fall
waren die beiden Kontrahenten in einer Diskothek
aneinandergeraten und aus dem Lokal gewiesen worden.
Draußen hatte das Opfer versucht, die Polizei anzurufen.
Als der Täter ihn daran hindern wollte, war es zur
Schlägerei gekommen.
Das Land Niedersachsen wollte nicht
zahlen, weil der Mann mit einem Faustschlag ins Gesicht
des Gegeners zur Eskalation beigetragen habe. Das Gericht
sah darin jedoch einen Akt der Notwehr. Vom Opferschutz
ausgenommen sind nur Menschen, die die Tat wesentlich
mitverschuldet oder sich ohne Not in Gefahr begeben
haben. (Az: 9 RVg 7/94)
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