Aktuelle Gerichtsurteile

Kein Versicherungsschutz
KASSEL (dpa) – Ein Arbeitnehmer, der noch vor seinem Arbeitsantritt erkrankt, hat Pech. Trotz seines Anstellungsvertrags besteht weder Versicherungspflicht noch eine Leistungspflicht der Krankenkasse, hat das Bundessozialgericht in Kassel entschieden. Die Krankenkasse hatte dem Betroffenen die Aufnahme in die Kasse zwar schriftlich bestätigt und zunächst die Behandlungskosten übernommen. Später annullierte sie jedoch die Mitgliedschaft, weil die Versicherungspflicht wegen mißglückten Arbeitsantritts nicht eingetreten war. (Az: 12 RK 67/94)

Vorrang für Sozialbeiträge
KARLSRUHE (AP) – Ein Unternehmer in wirtschaftlichen Schwierigkeiten muß rechtzeitig die Sozialversicherungsbeiträge für seine Mitarbeiter sicherstellen. Begleicht der Arbeitgeber zunächst andere Schulden und ist dann bei Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge zahlungsunfähig, muß er nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes Schadenersatz leisten und macht sich außerdem strafbar.

Ein Geschäftsführer hatte bei Eingang von 1,7 Millionen Mark Außenständen zunächst Forderungen von Gläubigern bedient. Zur Zahlung der fälligen Arbeitgeberbeiträge an die Sozialversicherung reichte das Geld nicht mehr. Die AOK verklagte deshalb den Geschäftsführer des in Konkurs gegangenen Unternehmens. (Az: BGH VI ZR 338/95)

Anspruch auf Opferrente
KASSEL (dpa) – Wer sich bei einem Überfall oder einer Schlägerei zur Wehr setzt, verliert nach einem Urteil des Bundessozialgerichts damit nicht seinen Anspruch auf eine Opferentschädigung vom Staat. Die Entschädigungen werden nach einem 1976 eingeführten Gesetz für Opfer von Verbrechen gezahlt. In diesem Fall waren die beiden Kontrahenten in einer Diskothek aneinandergeraten und aus dem Lokal gewiesen worden. Draußen hatte das Opfer versucht, die Polizei anzurufen. Als der Täter ihn daran hindern wollte, war es zur Schlägerei gekommen.

Das Land Niedersachsen wollte nicht zahlen, weil der Mann mit einem Faustschlag ins Gesicht des Gegeners zur Eskalation beigetragen habe. Das Gericht sah darin jedoch einen Akt der Notwehr. Vom Opferschutz ausgenommen sind nur Menschen, die die Tat wesentlich mitverschuldet oder sich ohne Not in Gefahr begeben haben. (Az: 9 RVg 7/94)

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