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Oft
verschenkt Witwer haben Anspruch auf Rente NÜRNBERG (nn) Viele Witwer verschenken Geld. Sie wissen nicht, daß sie nach dem Tod ihrer rentenversicherten Ehefrau zumindest für drei Monate Anspruch auf Rente haben. Ihnen steht grundsätzlich genauso wie Witwen eine Hinterbliebenenrente zu. Die Landesversicherungsanstalt (LVA) Oberfranken und Mittelfranken weist deshalb auf die Regelungen für den Rentenbezug hin: 1. Vom monatlichen Nettoeinkommen des Witwers bleibt der Freibetrag von gegenwärtig 1252 Mark völlig unberücksichtigt und vom übersteigenden Betrag werden nur 40 Prozent von der Witwerrente abgezogen. Beispiel: Hätte die Ehefrau eine Rentenanwartschaft von 1000 Mark monatlich gehabt, würde die Witwerrente (60 Prozent) 600 Mark betragen. Bei einem eigenen Nettoeinkommen des Witwers von 2500 Mark würden diesem noch rund 100 Mark Witwerrente zustehen. Wird zunächst wegen zu hohen Einkommens keine dauernde Witwerrente gezahlt, kann sich das ändern, wenn später das anzurechnende Einkommen sinkt. Der Anspruch erlischt also nicht. 100 Prozent fürs Sterbevierteljahr 2. Bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Todestag das Sterbevierteljahr steht dem Witwer die Rente in voller Höhe zu, unabhängig vom eigenen Einkommen und zwar 100 und nicht nur 60 Prozent. In dem Beispiel erhielte der Witwer dann für das Sterbevierteljahr 3000 Mark. Wurde der Antrag bisher versäumt, kann die Witwerrente dem Gesetz entsprechend längstens für ein Jahr rückwirkend gezahlt werden. Witwer, die nur Anspruch auf Rente für das Sterbevierteljahr haben, gehen also leer aus, wenn seit dem Tod der Ehefrau über ein Jahr verstrichen ist. |
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