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Nur mit
Quittung gibt's Geld von der Kasse zurück Wegen steigender Zuzahlungen stoßen viele Kranke an ihre Leistungsgrenze Bisherige und künftige Regelungen bei Überforderung Krankenkassen und Sozialverbände empfehlen gesetzlich versicherten Patienten, sich künftig die Zuzahlungen zu allen medizinischen Leistungen bestätigen zu lassen. Denn ohne Quittung gibt es am Jahresende keine Rückerstattung zuviel entrichteter Beträge nach der Überforderungsklausel. Einige Krankenkassen, darunter die AOK, halten dafür Quittungsblocks für ihre Versicherten bereit. Nach der Verabschiedung des zweiten Neuordnungsgesetzes (NOG) der Krankenversicherung im Bundestag steigen nämlich die Zuzahlungen voraussichtlich zum 1. Juli um fünf Mark für jedes Arzneimittel und für jeden Tag Krankenhausaufenthalt für die ersten 14 Tage. Auch die Eigenbeteiligung an Verbandmitteln und Krankentransporten wird fünf Mark teurer. Bei allen Heilmitteln wie Krankengymnastik, Physio- oder Sprachtherapie und Zahnersatz erhöht sich der Betrag um fünf Prozent. Damit werden sehr viel mehr Kranke als bisher an die Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit stoßen und deshalb am Jahresende Anspruch auf teilweise Erstattung der geleisteten Zuzahlungen haben. Offen ist noch, ob die Versicherten der
13 Krankenkassen, die am 10. März Beitragserhöhungen um
etwa 0,5 Prozentpunkte beim Bundesversicherungsamt
beantragt haben, zu den Zuzahlungserhöhungen nach dem 2.
NOG noch einmal fünf Mark bzw. fünf Prozent mehr
aufbringen müssen. Die Koppelung von Beitragserhöhungen
mit automatischer Zuzahlungssteigerung war mit dem 1. NOG
beschlossen worden. Sie sollte ab dem 11. März gelten.
Die Kassen nahmen an, daß der Stichtag für den Antrag
gilt. Das Bundesversicherungsamt vertritt den Standpunkt
des Gesundheitsministers, für den der Zeitpunkt der
Genehmigung ausschlaggebend ist. Sollte sich diese
Auffassung bestätigen, wollen die Kassen vor Gericht
ziehen, um ihren Versicherten noch höhere Zuzahlungen zu
ersparen. Auf jeden Fall gelten bis zum Inkrafttreten des 2. NOG noch die bisherigen Regelungen für die Sozialklausel (vollständige Befreiung von Zuzahlungen) und die Überforderungsklausel (teilweise Befreiung). Ausgenommen von jeglicher Befreiung sind nur die immer fälligen Zuzahlungen im Krankenhaus, die jetzt maximal 168 Mark (14 x 12 Mark) und ab 1. Juli höchstens 238 (12 x 17 Mark) betragen können, da der Gesetzgeber von einer Haushaltsersparnis des Patienten während des Klinikaufenthalts ausgeht. Vollständig befreit sind
Alleinstehende mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von
1708 Mark (20 Bei der Überforderungsklausel sind als
Belastungsgrenze für die Zuzahlungen zwei Prozent des
jährlichen Bruttoeinkommens festgelegt. Liegen die
Bruttoeinnahmen eines Alleinstehenden jedoch höher als
73 Das 2. Nog sieht allerdings wegen der
drastischen Erhöhung aller Zuzahlungen wesentliche
Änderungen bei der Überforderungsklausel vor: Die
Belastungsgrenze für die Einkommensbezieher jenseits der
Bemessungsgrenze von 73 Wer für 1996 noch keinen Jahresausgleich bei seiner Kasse für die Zuzahlungen bei Kuren, Arznei-, Verband- und Heilmitteln sowie Krankentransporten beantragt hat, muß allerdings wieder andere Einkommensgrenzen berücksichtigen. Der Grenzwert des monatlichen Bruttoeinkommens für die vollständige Befreiung nach der Sozialklausel lag für Alleinstehende schon bei 1652 Mark und für einen Vier-Personen-Haushalt bereits bei 3097,50 Mark. Die Belastungsgrenze für Zuzahlungen
bis zu zwei Prozent der Bruttoeinkünfte war auf 72 |
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