Copyright Nürnberger Zeitung 1997 Fitneßstudio-Verträge:
Wer den Vertrag beenden will, muß rechtzeitig kündigen, denn im Kleingedruckten der meisten Verträge findet sich eine Verlängerungsklausel. Die Verbraucherzentrale rät daher, vor Vertragsabschluß das Kleingedruckte zu prüfen und Klauseln zu streichen, die den Kunden unangemessen benachteiligen. Der Bundesgerichtshof hat im letzten Jahr entschieden, daß eine automatische Vertragsverlängerungsklausel um sechs Monate mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen noch zulässig ist. Ob eine automatische Verlängerung um mehr als sechs Monate zulässig ist, hat der Bundesgerichtshof offen gelassen. Dies hängt von der Vertragsgestaltung, der finanziellen Belastung und den Einzelumständen ab und muß im Einzelfall geprüft werden. Während dieser Vertragslaufzeiten gibt es grundsätzlich keine Möglichkeit, sich aus dem Vertrag zu lösen. Auch wenn jemand jedes Interesse am Training verloren hat und das Fitneßstudio nicht mehr besucht, muß er trotzdem die monatlichen Mitgliedsbeiträge bezahlen. Auch persönliche Veränderungen und finanzielle Probleme berechtigen nicht zur Kündigung. Der Ausstieg aus dem Vertrag ist allerdings nach einem anderen Urteil des Bundesgerichtshofes vom November 1996 dann erleichtert, wenn der Kunde nach Vertragsabschluß erkrankt und deswegen nicht mehr trainieren kann. Eine dauerhafte Erkrankung, die durch Vorlage eines ärztlichen Attests glaubhaft gemacht wird, berechtigt zur außerordentlichen Kündigung. Zurück zum Inhalt Rechtstipse-mail an die RedaktionCopyright Nürnberger Zeitung 1997 |