Copyright Nürnberger Zeitung 1996

Zurück zum Inhalt Rechtstips

Handwerker-Termine sind bindend

Wer einen Handwerker beauftragt, dem Auto einen neuen Lack zu spendieren, die Wohnung zu tapezieren oder die Wasserleitung zu reparieren, möchte, daß diese Arbeiten möglichst zügig durchgeführt werden. Aus diesem Grund vereinbaren Kunde und Handwerker zumeist einen festen Termin oder eine Frist für die Fertigstellung. Derartige Termine sind für den Handwerker verbindlich.

Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Handwerkerfirmen, nach denen Liefer- und Fertigstellungstermine "stets unverbindlich" sind, haben nach Auskunft des Verbraucherschutzvereins (VSV) keine Wirksamkeit. Nach dem Gesetz müssen Liefertermine hinreichend bestimmt sein. Ebenfalls unwirksam sind Klauseln, durch die der Unternehmer bei Verzug Schadenersatzansprüche ausschließt. Allerdings muß der Auftraggeber dem Handwerker, bevor er Ansprüche geltend machen kann, zunächst ein Mahnung zukommen lassen.

Bleibt sie erfolglos, muß eine "angemessene Nachfrist" für die Erfüllung des Auftrags gesetzt werden. Erst wenn auch diese Frist ungenutzt verstreicht, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten und gegebenenfalls Schadenersatz verlangen. 

Zurück zum Inhalt Rechtstips

e-mail an die Redaktion

Copyright Nürnberger Zeitung 1996