Copyright Nürnberger Zeitung 1996 Handwerker-Termine sind bindend
Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Handwerkerfirmen, nach denen Liefer- und Fertigstellungstermine "stets unverbindlich" sind, haben nach Auskunft des Verbraucherschutzvereins (VSV) keine Wirksamkeit. Nach dem Gesetz müssen Liefertermine hinreichend bestimmt sein. Ebenfalls unwirksam sind Klauseln, durch die der Unternehmer bei Verzug Schadenersatzansprüche ausschließt. Allerdings muß der Auftraggeber dem Handwerker, bevor er Ansprüche geltend machen kann, zunächst ein Mahnung zukommen lassen. Bleibt sie erfolglos, muß eine "angemessene Nachfrist" für die Erfüllung des Auftrags gesetzt werden. Erst wenn auch diese Frist ungenutzt verstreicht, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten und gegebenenfalls Schadenersatz verlangen. Zurück zum Inhalt Rechtstipse-mail an die RedaktionCopyright Nürnberger Zeitung 1996 |