Was ist beim Wechsel zu beachten?
Wie geht die Neuwahl einer Krankenkasse vor sich?
Die gewählte Versicherung
stellt dem neuen Mitglied eine Bescheinigung aus, die der
Arbeitgeber erhält. Er meldet seinen Mitarbeiter dann
bei dieser Krankenkasse offiziell an. Einfluß auf die
Wahlentscheidung darf der Arbeitgeber nicht nehmen (auch
wenn sie ein durchaus verständliches Interesse daran
haben, weil sie schließlich die Wahl einer
"teuren" Krankenkasse zur Hälfte
mitzufinanzieren haben).
Eine Wahl wird jeweils -
auch mitten im Jahr - erforderlich, wenn die Versicherung
erstmals oder aber (zum Beispiel nach einem
Arbeitgeberwechsel) erneut beginnt. Keine (neue)
Wahlmöglichkeit wird ausgelöst, wenn ein Arbeiter ins
Angestelltenverhältnis wechselt (oder umgekehrt) oder
wenn aus einer Halbtagsbeschäftigung eine für ganze
Tage wird. Dasselbe gilt für den Übergang vom
Ausbildungs- in ein Anstellungsverhältnis.
Welche Bindung wird mit
der Wahl einer Krankenkasse eingegangen? Es ist keine
Entscheidung fürs Leben, vielmehr kann beliebig
gewechselt werden - unter Berücksichtigung einer
Bindungsfrist von 12 Monaten. Vielfach dauert der
Zeitraum aber länger, da die Kündigung einer
Mitgliedschaft nur zum Jahresende erlaubt ist. Beispiel:
Im Februar 1997 wird eine versicherungspflichtige
Beschäftigung aufgenommen. Die einjährige Bindungsfrist
läuft bis Februar 1998. Frühestens zum 1. Januar 1999
kann eine andere als die zu Beginn gewählte Krankenkasse
ausgesucht werden. Endet allerdings das
Arbeitsverhältnis und wird ein neues eingegangen, so ist
dies ein neuer Wahl-Tatbestand; die einjährige Bindung
entfällt.
Zweimonatsfrist
für freiwillig Versicherte
Freiwillig Versicherte
können ihre Mitgliedschaft jederzeit aufkündigen und
sich einer anderen Krankenkasse zuwenden. Für sie gilt
weder die zwölfmonatige Bindungsfrist noch die
Jahresfrist für die Kündigung ihrer Mitgliedschaft. Sie
können mit zweimonatiger Frist (zum darauffolgenden
Ersten) die Krankenkassentapete wechseln. Beispiel:
Kündigung im September, Wechsel zum 1. Dezember.
Ob Pflicht- oder
freiwillig versichert: Auf die Leistungsansprüche hat
ein Wechsel der gesetzlichen Krankenkasse keinen
Einfluß. Es ist also nicht so, daß die gewählte
Krankenkasse das Recht hätte, bestehende Leiden vom
Anspruch auszuschließen. Das ist ein erheblicher
Unterschied zu den privaten Krankenversicherungen, die
von den neuen Wechselmöglichkeiten im übrigen nicht
betroffen sind.
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