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Was ist beim Wechsel zu beachten?
Wie geht die Neuwahl einer Krankenkasse vor sich?

Die gewählte Versicherung stellt dem neuen Mitglied eine Bescheinigung aus, die der Arbeitgeber erhält. Er meldet seinen Mitarbeiter dann bei dieser Krankenkasse offiziell an. Einfluß auf die Wahlentscheidung darf der Arbeitgeber nicht nehmen (auch wenn sie ein durchaus verständliches Interesse daran haben, weil sie schließlich die Wahl einer "teuren" Krankenkasse zur Hälfte mitzufinanzieren haben).

Eine Wahl wird jeweils - auch mitten im Jahr - erforderlich, wenn die Versicherung erstmals oder aber (zum Beispiel nach einem Arbeitgeberwechsel) erneut beginnt. Keine (neue) Wahlmöglichkeit wird ausgelöst, wenn ein Arbeiter ins Angestelltenverhältnis wechselt (oder umgekehrt) oder wenn aus einer Halbtagsbeschäftigung eine für ganze Tage wird. Dasselbe gilt für den Übergang vom Ausbildungs- in ein Anstellungsverhältnis.

Welche Bindung wird mit der Wahl einer Krankenkasse eingegangen? Es ist keine Entscheidung fürs Leben, vielmehr kann beliebig gewechselt werden - unter Berücksichtigung einer Bindungsfrist von 12 Monaten. Vielfach dauert der Zeitraum aber länger, da die Kündigung einer Mitgliedschaft nur zum Jahresende erlaubt ist. Beispiel: Im Februar 1997 wird eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen. Die einjährige Bindungsfrist läuft bis Februar 1998. Frühestens zum 1. Januar 1999 kann eine andere als die zu Beginn gewählte Krankenkasse ausgesucht werden. Endet allerdings das Arbeitsverhältnis und wird ein neues eingegangen, so ist dies ein neuer Wahl-Tatbestand; die einjährige Bindung entfällt.

Zweimonatsfrist für freiwillig Versicherte

Freiwillig Versicherte können ihre Mitgliedschaft jederzeit aufkündigen und sich einer anderen Krankenkasse zuwenden. Für sie gilt weder die zwölfmonatige Bindungsfrist noch die Jahresfrist für die Kündigung ihrer Mitgliedschaft. Sie können mit zweimonatiger Frist (zum darauffolgenden Ersten) die Krankenkassentapete wechseln. Beispiel: Kündigung im September, Wechsel zum 1. Dezember.

Ob Pflicht- oder freiwillig versichert: Auf die Leistungsansprüche hat ein Wechsel der gesetzlichen Krankenkasse keinen Einfluß. Es ist also nicht so, daß die gewählte Krankenkasse das Recht hätte, bestehende Leiden vom Anspruch auszuschließen. Das ist ein erheblicher Unterschied zu den privaten Krankenversicherungen, die von den neuen Wechselmöglichkeiten im übrigen nicht betroffen sind.

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