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Wichtige Tips zum Thema Nebenverdienst
Hauptjob darf nicht darunter leiden

Nach Büroschluß im Café bedienen. Am Samstag in der Boutique aushelfen. Kaum jemand, der sich nicht einmal seine Gedanken über einen lukrativen Zusatzverdienst gemacht hat. Hier die wichtigsten Tips zum Thema Nebenjob: "brutto gleich netto"

Allgemein bekannt als 590-Mark-Job - offiziell nennt es sich geringfügige Beschäftigung. Eine gute Möglichkeit, die Finanzen etwas aufzubessern, doch Vorsicht: man muß sich darüber klar sein, daß man weder kranken- noch rentenversichert ist. Die Lohnsteuer wird in diesem Fall pauschal zu 20 Prozent vom Arbeitgeber abgeführt.

Wann benötige ich eine zweite Lohnsteuerkarte?

Das hängt von der Höhe des Verdienstes und der wöchentlichen Arbeitszeit ab. Das Einkommen aus dem Nebenjob muß unter 590 Mark liegen, und die wöchentliche Arbeitszeit darf 15 Stunden nicht überschreiten. Wer über diesen gesetzlichen Vorgaben liegt, ist automatisch sozialversicherungspflichtig undd muß auf der zuständigen Gemeinde- und Kreisverwaltung eine zweite Lohnsteuerkarte beantragen. Zu bedenken: auf Zweitlohnsteuerkarten wird Steuerklasse VI eingetragen. Dies ist die ungünstigste Steuerklasse.

Muß ich meinen Hauptarbeitgeber informieren?

Im Normalfall muß eine Einwilligung nur dann eingeholt werden, wenn dies im Arbeitsvertrag festgehalten wurde oder wenn Sie im öffentlichen Dienst tätig sind. Die Haupttätigkeit darf jedoch durch eine eventuell eingeschränkte Leistungsfähigkeit nicht beeinflußt werden. Ebenfalls muß beachtet werden, daß der Nebenjob nicht mit den Interessen des Hauptarbeitgebers kollidiert.

Soll ich auf einen Arbeitsvertrag bestehen?

Es ist auf jeden Fall ratsam, die Modalitäten schriftlich festzuhalten. In diesen Arbeitsvertrag gehören die konkreten Angaben zu Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die Beschreibung der auszuübenden Tätigkeit, die Stundenzahl, Lohnhöhe, Urlaubsanspruch und eventuelle zusätzliche Leistungen wie Fahrtkostenbeteiligung etc. Leider werden für die meisten Nebenjobs nur mündliche Absprachen getroffen - kommt es zu Streitigkeiten, haben Sie kaum eine Chance, Ihr Recht durchzusetzen.

Was passiert im Falle einer Schwangerschaft?

Selbst als geringfügig Beschäftigte haben Sie Anspruch auf den gesetzlichen Mutterschutz. Während der Schwangerschaft und vier Monate nach der Geburt darf man Ihnen nicht kündigen. Auch hier gilt: der Arbeitgeber muß über die Schwangerschaft rechtzeitig informiert werden.

Darf ich während meines Urlaubs jobben?

Obwohl der Urlaub vom Arbeitnehmer eigentlich zur Erholung genutzt werden sollte, ist zum Beispiel eine ausgleichende Tätigkeit, eventuell eine leichte, sportliche Betätigung bei einem Bürojob im Hauptberuf, in der Regel erlaubt. Vorsicht bei Tätigkeiten mit hohem Verletzungsrisiko - hier ist die Leistungsfähigkeit im Hauptjob gefährdet. Wer dabei nicht die ausdrückliche Genehmigung des Arbeitgebers einholt, riskiert im schlimmsten Fall die Kündigung.

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