Wichtige Tips zum
Thema Nebenverdienst
Hauptjob
darf nicht darunter leiden
Nach Büroschluß im Café
bedienen. Am Samstag in der Boutique aushelfen. Kaum
jemand, der sich nicht einmal seine Gedanken über einen
lukrativen Zusatzverdienst gemacht hat. Hier die
wichtigsten Tips zum Thema Nebenjob: "brutto
gleich netto"
Allgemein bekannt als
590-Mark-Job - offiziell nennt es sich geringfügige
Beschäftigung. Eine gute Möglichkeit, die Finanzen
etwas aufzubessern, doch Vorsicht: man muß sich darüber
klar sein, daß man weder kranken- noch rentenversichert
ist. Die Lohnsteuer wird in diesem Fall pauschal zu 20
Prozent vom Arbeitgeber abgeführt.
Wann benötige ich eine
zweite Lohnsteuerkarte?
Das hängt von der Höhe
des Verdienstes und der wöchentlichen Arbeitszeit ab.
Das Einkommen aus dem Nebenjob muß unter 590 Mark
liegen, und die wöchentliche Arbeitszeit darf 15 Stunden
nicht überschreiten. Wer über diesen gesetzlichen
Vorgaben liegt, ist automatisch
sozialversicherungspflichtig undd muß auf der
zuständigen Gemeinde- und Kreisverwaltung eine zweite
Lohnsteuerkarte beantragen. Zu bedenken: auf
Zweitlohnsteuerkarten wird Steuerklasse VI eingetragen.
Dies ist die ungünstigste Steuerklasse.
Muß ich meinen
Hauptarbeitgeber informieren?
Im Normalfall muß eine
Einwilligung nur dann eingeholt werden, wenn dies im
Arbeitsvertrag festgehalten wurde oder wenn Sie im
öffentlichen Dienst tätig sind. Die Haupttätigkeit
darf jedoch durch eine eventuell eingeschränkte
Leistungsfähigkeit nicht beeinflußt werden. Ebenfalls
muß beachtet werden, daß der Nebenjob nicht mit den
Interessen des Hauptarbeitgebers kollidiert.
Soll ich auf einen
Arbeitsvertrag bestehen?
Es ist auf jeden Fall
ratsam, die Modalitäten schriftlich festzuhalten. In
diesen Arbeitsvertrag gehören die konkreten Angaben zu
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die Beschreibung der
auszuübenden Tätigkeit, die Stundenzahl, Lohnhöhe,
Urlaubsanspruch und eventuelle zusätzliche Leistungen
wie Fahrtkostenbeteiligung etc. Leider werden für die
meisten Nebenjobs nur mündliche Absprachen getroffen -
kommt es zu Streitigkeiten, haben Sie kaum eine Chance,
Ihr Recht durchzusetzen.
Was passiert im Falle
einer Schwangerschaft?
Selbst als geringfügig
Beschäftigte haben Sie Anspruch auf den gesetzlichen
Mutterschutz. Während der Schwangerschaft und vier
Monate nach der Geburt darf man Ihnen nicht kündigen.
Auch hier gilt: der Arbeitgeber muß über die
Schwangerschaft rechtzeitig informiert werden.
Darf ich während
meines Urlaubs jobben?
Obwohl der Urlaub vom
Arbeitnehmer eigentlich zur Erholung genutzt werden
sollte, ist zum Beispiel eine ausgleichende Tätigkeit,
eventuell eine leichte, sportliche Betätigung bei einem
Bürojob im Hauptberuf, in der Regel erlaubt. Vorsicht
bei Tätigkeiten mit hohem Verletzungsrisiko - hier ist
die Leistungsfähigkeit im Hauptjob gefährdet. Wer dabei
nicht die ausdrückliche Genehmigung des Arbeitgebers
einholt, riskiert im schlimmsten Fall die Kündigung.
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