Reklamieren - kein Problem!
Käufer haben mehr Umtausch-Recht, als sie glauben
Ist es Ihnen auch schon
mal passiert, daß Sie im Schlußverkauf ein tolles
Schnäppchen ergattert haben und Sie erst zu Hause beim
Anprobieren feststellten, daß es nicht hundertprozentig
sitzt? Pech, wenn reduzierte Ware vom Umtausch
ausgeschlossen ist. Da verschwindet das neue Teil doch
eher in den Tiefen des Kleiderschranks, bevor man es auf
eine Auseinandersetzung mit der Verkäuferin ankommen
läßt. Oder was ist, wenn der Frischkäse längst nicht
mehr frisch ist und schon blaue Flecken hat, lange bevor
das Verfalldatum abgelaufen ist? Wer geht denn schon mit
dem angebrochenen Becher am nächsten Tag in den
Supermarkt. Sollte man eigentlich, denn bei Reklamation
und Umtausch hat man mehr Rechte, als man glaubt - man
muß nur die Spielregeln kennen.
Dr. Gabriele Erkelenz,
Juristin bei der Arbeitsgemeinschaft der
Verbraucherverbände in Bonn: "Wer reklamieren will,
sollte auf jeden Fall seine Rechte kennen - und das auch
dem Verkaufspersonal deutlich machen. Wer genau weiß,
daß er Ersatz verlangen darf oder sein Geld
zurückfordern kann, der kann auch sicher
auftreten." Deshalb rät die Juristin allen
unzufriedenen Kunden, sich vorher bei den
Verbraucherzentralen der Länder oder den
Verbraucherberatungsstellen im Wohnort schlau zu machen.
Kommt man dennoch beim Personal nicht weiter, sollte man
höflich, aber bestimmt den Abteilungsleiter oder den
Geschäftsführer verlangen. Er hat möglicherweise mehr
Sachkenntnis als seine Mitarbeiter und wird dem
Reklamationswunsch nachkommen. Wichtig ist auch, alle
Rechnungen, Belege und Quittungen mitzubringen.
Kaufpreis
erstatten oder Ersatz
Für mangelhafte Ware gilt
ein gesetzliches Reklamationsrecht von sechs Monaten.
Sogar dann, wenn man keinen Kassenbon mehr hat. Der
Händler muß den Kaufpreis erstatten oder einwandfreien
Ersatz liefern. Bei verdorbenen Lebensmitteln lohnt es
oft, sich direkt an den Hersteller zu wenden. Beschwerden
werden häufig sehr ernst genommen, und meist gibt es ein
Präsentpaket als Entschädigung. Bei kleineren Fehlern -
wenn an der Bluse bloß ein Knopf fehlt - kann sich der
Kunde auch auf einen Preisnachlaß einlassen und das
Kleidungsstück behalten.
Schwieriger wird es schon,
wenn das Produkt zwar qualitativ einwandfrei ist, aber
nach dem Kauf nicht mehr gefällt. Beispiel: Sie schenkt
ihm einen Schlafanzug zum Geburtstag und er mag die Farbe
nicht. In diesem Fall muß der Händler zwar nicht
umtauschen, wird es aber in der Regel tun, um der Kundin
entgegenzukommen. Steht allerdings der Hinweis auf dem
Kassenbon: "Umtausch binnen 14 Tagen", so ist
das Geschäft auch rechtlich dazu verpflichtet. Fehlt
dieser Hinweis, sollte man schon beim Einkauf die
Umtauschfrist vereinbaren und schriftlich auf dem Bon
vermerken lassen. Eine Ausnahme bildet der Umtausch nach
dem Weihnachtsgeschäft: Hier erklären sich viele
Geschäfte nur bis zum 31. Dezember bereit, unbeliebte
Geschenke einzutauschen, normalerweise hat man dann auch
keinen Anspruch darauf, das Geld zurückzubekommen,
sondern erhält einen Warengutschein. Tip: Schon beim
Einkauf im Falle des Umtauschs eine Barauszahlung
vereinbaren und sich schriftlich geben lassen.
Vorsicht
bei reduzierter Ware
Wer allerdings die CD aus
dem Sonderangebot umtauschen möchte, weil der Sohn sie
längst im Regal stehen hat, der hat leider Pech gehabt:
Bei reduzierter Ware ist in der Regel kein Umtausch
möglich, weil der Händler das Lager räumen will.
Reklamieren kann man nur, wenn die Ware fehlerhaft ist.
Ausnahme: Die Ware ist gerade wegen dieses Fehlers
herabgesetzt. Ist das Kleid also billiger, weil es
Make-up-Flecken am Halsausschnitt hat, ist kein Umtausch
möglich.
Auch bei Bestellung aus
dem Katalog oder Teleshopping hat man das Recht auf
Reklamation: Kommt zum Beispiel die bestellte Babywäsche
erst so spät, daß das Kind schon wieder herausgewachsen
ist, braucht man nicht zu zahlen. Voraussetzung: Vorher
ist eine angemessene Lieferfrist vereinbart worden.
Verstreicht die Zeit, ohne daß die bestellte Ware
eintrifft, sollte dem Anbieter eine kurze Nachfrist
gesetzt werden. Und: Die Ware mit Rechnung senden lassen,
nicht per Nachnahme oder Vorauszahlung durch Angabe der
Kreditkartennummer. Das erleichtert nämlich den
Umtausch.
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