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Reklamieren - kein Problem!
Käufer haben mehr Umtausch-Recht, als sie glauben

Ist es Ihnen auch schon mal passiert, daß Sie im Schlußverkauf ein tolles Schnäppchen ergattert haben und Sie erst zu Hause beim Anprobieren feststellten, daß es nicht hundertprozentig sitzt? Pech, wenn reduzierte Ware vom Umtausch ausgeschlossen ist. Da verschwindet das neue Teil doch eher in den Tiefen des Kleiderschranks, bevor man es auf eine Auseinandersetzung mit der Verkäuferin ankommen läßt. Oder was ist, wenn der Frischkäse längst nicht mehr frisch ist und schon blaue Flecken hat, lange bevor das Verfalldatum abgelaufen ist? Wer geht denn schon mit dem angebrochenen Becher am nächsten Tag in den Supermarkt. Sollte man eigentlich, denn bei Reklamation und Umtausch hat man mehr Rechte, als man glaubt - man muß nur die Spielregeln kennen.

Dr. Gabriele Erkelenz, Juristin bei der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände in Bonn: "Wer reklamieren will, sollte auf jeden Fall seine Rechte kennen - und das auch dem Verkaufspersonal deutlich machen. Wer genau weiß, daß er Ersatz verlangen darf oder sein Geld zurückfordern kann, der kann auch sicher auftreten." Deshalb rät die Juristin allen unzufriedenen Kunden, sich vorher bei den Verbraucherzentralen der Länder oder den Verbraucherberatungsstellen im Wohnort schlau zu machen. Kommt man dennoch beim Personal nicht weiter, sollte man höflich, aber bestimmt den Abteilungsleiter oder den Geschäftsführer verlangen. Er hat möglicherweise mehr Sachkenntnis als seine Mitarbeiter und wird dem Reklamationswunsch nachkommen. Wichtig ist auch, alle Rechnungen, Belege und Quittungen mitzubringen.

Kaufpreis erstatten oder Ersatz

Für mangelhafte Ware gilt ein gesetzliches Reklamationsrecht von sechs Monaten. Sogar dann, wenn man keinen Kassenbon mehr hat. Der Händler muß den Kaufpreis erstatten oder einwandfreien Ersatz liefern. Bei verdorbenen Lebensmitteln lohnt es oft, sich direkt an den Hersteller zu wenden. Beschwerden werden häufig sehr ernst genommen, und meist gibt es ein Präsentpaket als Entschädigung. Bei kleineren Fehlern - wenn an der Bluse bloß ein Knopf fehlt - kann sich der Kunde auch auf einen Preisnachlaß einlassen und das Kleidungsstück behalten.

Schwieriger wird es schon, wenn das Produkt zwar qualitativ einwandfrei ist, aber nach dem Kauf nicht mehr gefällt. Beispiel: Sie schenkt ihm einen Schlafanzug zum Geburtstag und er mag die Farbe nicht. In diesem Fall muß der Händler zwar nicht umtauschen, wird es aber in der Regel tun, um der Kundin entgegenzukommen. Steht allerdings der Hinweis auf dem Kassenbon: "Umtausch binnen 14 Tagen", so ist das Geschäft auch rechtlich dazu verpflichtet. Fehlt dieser Hinweis, sollte man schon beim Einkauf die Umtauschfrist vereinbaren und schriftlich auf dem Bon vermerken lassen. Eine Ausnahme bildet der Umtausch nach dem Weihnachtsgeschäft: Hier erklären sich viele Geschäfte nur bis zum 31. Dezember bereit, unbeliebte Geschenke einzutauschen, normalerweise hat man dann auch keinen Anspruch darauf, das Geld zurückzubekommen, sondern erhält einen Warengutschein. Tip: Schon beim Einkauf im Falle des Umtauschs eine Barauszahlung vereinbaren und sich schriftlich geben lassen.

Vorsicht bei reduzierter Ware

Wer allerdings die CD aus dem Sonderangebot umtauschen möchte, weil der Sohn sie längst im Regal stehen hat, der hat leider Pech gehabt: Bei reduzierter Ware ist in der Regel kein Umtausch möglich, weil der Händler das Lager räumen will. Reklamieren kann man nur, wenn die Ware fehlerhaft ist. Ausnahme: Die Ware ist gerade wegen dieses Fehlers herabgesetzt. Ist das Kleid also billiger, weil es Make-up-Flecken am Halsausschnitt hat, ist kein Umtausch möglich.

Auch bei Bestellung aus dem Katalog oder Teleshopping hat man das Recht auf Reklamation: Kommt zum Beispiel die bestellte Babywäsche erst so spät, daß das Kind schon wieder herausgewachsen ist, braucht man nicht zu zahlen. Voraussetzung: Vorher ist eine angemessene Lieferfrist vereinbart worden. Verstreicht die Zeit, ohne daß die bestellte Ware eintrifft, sollte dem Anbieter eine kurze Nachfrist gesetzt werden. Und: Die Ware mit Rechnung senden lassen, nicht per Nachnahme oder Vorauszahlung durch Angabe der Kreditkartennummer. Das erleichtert nämlich den Umtausch.

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