Zurück zum Inhalt Rechtstips

Ein Vorteil für Versicherte

Durch die "vorläufige Deckungszusage" bestätigt die Versicherung einen vorläufigen Versicherungsschutz bis zu dem Termin, an dem der Versicherungsvertrag endgültig abgeschlossen wird. Das ist meist erst der Fall, wenn dem Versicherten die schriftliche Urkunde über den Versicherungsvertrag zugeht. Bis dahin entsteht eine zeitliche Lücke, die durch die Deckungszusage überbrückt wird. Auf diese Weise kann das Kraftfahrzeug sofort angemeldet und in Betrieb genommen werden.

Für den Vertrag über eine Lebensversicherungssumme gilt nichts anderes, hat der BGH jetzt entschieden. Das Unternehmen hatte eine vorläufige Deckungszusage erteilt, danach kam es zu monatelangem Schriftwechsel mit dem Versicherten, der plötzlich durch einen Unfall ums Leben kam. Zu diesem Zeitpunkt war der Schwebezustand noch immer nicht beendet. Der endgültige Vertragsschluß stand noch aus; andererseits hatte die Versicherung die Vertragsverhandlungen aber auch noch nicht abgebrochen. Als die überlebende Ehefrau auf der Basis der "vorläufigen Deckungszusage" die vereinbarte Versicherungssumme beanspruchte, berief sich das Unternehmen auf eine Klausel in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach der vorläufige Versicherungsschutz "spätestens zwei Monate nach der Unterzeichnung des Antrags" durch den Versicherten endet. Diese Klausel hat der BGH als unwirksam beanstandet. Wenn eine "vorläufige Deckungszusage" erteilt worden sei, dann dürfte der Versicherte annehmen, daß er "während der gesamten Dauer erfolgversprechender Vertragsverhandlungen Versicherungsschutz" genieße (BGH, Urteil vom 4. 3. 1996; Az.: IV ZR 152/95).

Herbert Bartsch

 

Zurück zum Inhalt Rechtstips